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{'item': 'Ro 2014/17/0039'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.01.2016 GeschäftszahlRo 2014/17/0039 RechtssatzHebt der Abgabenpflichtige als Gegenleistung für den Zutritt zur veranstalteten Vergnügung ein Eintrittsgeld ein, dann ist damit das gesetzliche Tatbestandsmerkmal für die Bemessung nach dem Eintrittsgeld und für den Ausschluss der Pauschbesteuerung gegeben. Der Begriff des Eintrittsgeldes nach § 3 Abs 7 VGSG 2005 ist weiter zu fassen als der für Eintrittskarten verlangte Preis (vgl VwGH vom

  1. Jänner 2000, 99/15/0207, zur weitgehend identen Rechtslage nach § 3 Abs 5 VGSG 1987). Unter einem Eintrittsgeld ist ein der Höhe nach von vornherein festgelegtes Entgelt zu verstehen, das für den Besuch der Veranstaltung (Vergnügung) bzw für die Teilnahme an dieser zu entrichten ist. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Veranstaltung muss von der Entrichtung eines bestimmten Entgeltes abhängig sein. Nur dann, wenn der Besuch der Veranstaltung auch ohne Entrichtung eines dafür festgelegten Entgeltes möglich ist, ist dieser Teil der Steuer als Pauschsteuer zu erheben. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn das Entgelt des Konsumenten für die Veranstaltung ausschließlich ein nicht ausgewiesener Teil eines Inklusivpreises für dessen jeweilige individuelle Konsumation ist (vgl VwGH vom
  2. Jänner 2000, 99/15/0207; vom
  3. März 1999, 95/17/0487 jeweils zur identen Rechtslage nach § 15 Abs 1 VGSG 1987). In einem solchen Fall wären bei der Berechnung der Vergnügungssteuer zu der Pauschsteuer auch jene Steuerbeträge hinzuzurechnen, die sich unter Zugrundelegung der in den Preisen für die Konsumation enthaltenen Entgelte bemessen.Hebt der Abgabenpflichtige als Gegenleistung für den Zutritt zur veranstalteten Vergnügung ein Eintrittsgeld ein, dann ist damit das gesetzliche Tatbestandsmerkmal für die Bemessung nach dem Eintrittsgeld und für den Ausschluss der Pauschbesteuerung gegeben. Der Begriff des Eintrittsgeldes nach Paragraph 3, Absatz 7, VGSG 2005 ist weiter zu fassen als der für Eintrittskarten verlangte Preis vergleiche VwGH vom
  4. Jänner 2000, 99/15/0207, zur weitgehend identen Rechtslage nach Paragraph 3, Absatz 5, VGSG 1987). Unter einem Eintrittsgeld ist ein der Höhe nach von vornherein festgelegtes Entgelt zu verstehen, das für den Besuch der Veranstaltung (Vergnügung) bzw für die Teilnahme an dieser zu entrichten ist. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Veranstaltung muss von der Entrichtung eines bestimmten Entgeltes abhängig sein. Nur dann, wenn der Besuch der Veranstaltung auch ohne Entrichtung eines dafür festgelegten Entgeltes möglich ist, ist dieser Teil der Steuer als Pauschsteuer zu erheben. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn das Entgelt des Konsumenten für die Veranstaltung ausschließlich ein nicht ausgewiesener Teil eines Inklusivpreises für dessen jeweilige individuelle Konsumation ist vergleiche VwGH vom
  5. Jänner 2000, 99/15/0207; vom
  6. März 1999, 95/17/0487 jeweils zur identen Rechtslage nach Paragraph 15, Absatz eins, VGSG 1987). In einem solchen Fall wären bei der Berechnung der Vergnügungssteuer zu der Pauschsteuer auch jene Steuerbeträge hinzuzurechnen, die sich unter Zugrundelegung der in den Preisen für die Konsumation enthaltenen Entgelte bemessen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.