RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.2016 GeschäftszahlRo 2014/17/0047 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2015/17/0079 E
- August 2016 RS 1 StammrechtssatzNach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat zur Beurteilung der Frage der unionsrechtlichen Zulässigkeit einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch den nationalen Richter eine Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, zu erfolgen (vgl VwGH vom
- März 2016, Ro 2015/17/0022, Rz 67ff unter Hinweis auf EuGH vom
- April 2014, Rs C-390/12, Robert Pfleger ua Rn 52). Dabei sind nicht bloß der Wortlaut der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes samt Gesetzesmaterialien, sondern auch faktische Gegebenheiten (wie etwa der Umfang der Beschaffungskriminalität und der Kriminalität gegenüber Glücksspielern im Mitgliedstaat, eine allfällige expansionistische Geschäftspolitik der Konzessionäre und deren Zielsetzung etc) in den Blick zu nehmen (siehe ausführlich das zitierte Erkenntnis vom
- März 2016, Ro 2015/17/0022, sowie jüngst EuGH vom
- Juni 2016, Rs C-464/15, Admiral Casinos & Entertainment AG, wonach es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses ankommt, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen). Das Landesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall durch das Unterlassen der genannten Gesamtwürdigung seiner Pflicht, die anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Unionsrecht von Amts wegen zu beurteilen, nicht in gesetzmäßiger Weise nachgekommen und hat das angefochtene Erkenntnis betreffend eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet (vgl VwGH vom
- Februar 2016, Ra 2015/17/0020).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat zur Beurteilung der Frage der unionsrechtlichen Zulässigkeit einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch den nationalen Richter eine Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, zu erfolgen vergleiche VwGH vom
- März 2016, Ro 2015/17/0022, Rz 67ff unter Hinweis auf EuGH vom
- April 2014, Rs C-390/12, Robert Pfleger ua Rn 52). Dabei sind nicht bloß der Wortlaut der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes samt Gesetzesmaterialien, sondern auch faktische Gegebenheiten (wie etwa der Umfang der Beschaffungskriminalität und der Kriminalität gegenüber Glücksspielern im Mitgliedstaat, eine allfällige expansionistische Geschäftspolitik der Konzessionäre und deren Zielsetzung etc) in den Blick zu nehmen (siehe ausführlich das zitierte Erkenntnis vom
- März 2016, Ro 2015/17/0022, sowie jüngst EuGH vom
- Juni 2016, Rs C-464/15, Admiral Casinos & Entertainment AG, wonach es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses ankommt, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen). Das Landesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall durch das Unterlassen der genannten Gesamtwürdigung seiner Pflicht, die anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Unionsrecht von Amts wegen zu beurteilen, nicht in gesetzmäßiger Weise nachgekommen und hat das angefochtene Erkenntnis betreffend eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet vergleiche VwGH vom
- Februar 2016, Ra 2015/17/0020).
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