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{'item': 'Ro 2014/17/0049'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.05.2015 GeschäftszahlRo 2014/17/0049 RechtssatzZutreffend hat der Unabhängige Verwaltungssenat allgemein festgehalten, dass auf Grund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht sämtliche nationalen Vorschriften auf dem Gebiet des Glücksspielwesens unangewendet zu bleiben haben, wenn nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist, sondern nur jene Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zum Unionsrecht stehen. Damit ist aber noch nichts über die allfällige Unionsrechtswidrigkeit einer Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz ausgesagt. Der Unabhängige Verwaltungssenat unterließ es in weiterer Folge, sich fallbezogen mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Bestrafung des Revisionswerbers nach § 52 GSpG dem Unionsrecht widerspricht. Dabei ist die Aussage des EuGH in seinem Urteil vom

  1. April 2014, Rs C-390/12 (Pfleger, Rn 64), zu beachten, wonach der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich nicht zu Sanktionen führen kann, wenn diese Regelung mit Art 56 AEUV nicht vereinbar ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat traf weder Feststellungen dazu, ob im gegenständlichen Fall überhaupt ein Unionsrechtsbezug gegeben war, sodass Unionsrecht unmittelbar anwendbar wäre, noch, ob die Monopolregelung, insbesondere hinsichtlich ihrer tatsächlichen Wirkung, den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht. Wäre das Unionsrecht im konkreten Fall nicht anwendbar, hätte sich der Unabhängige Verwaltungssenat mit den aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 52 GSpG wegen Inländerdiskriminierung auseinanderzusetzen gehabt (vgl zB VfGH vom
  2. Dezember 2006, G 121/06 ua, sowie OGH vom
  3. Februar 2015, 4 Ob 230/14y).Zutreffend hat der Unabhängige Verwaltungssenat allgemein festgehalten, dass auf Grund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht sämtliche nationalen Vorschriften auf dem Gebiet des Glücksspielwesens unangewendet zu bleiben haben, wenn nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist, sondern nur jene Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zum Unionsrecht stehen. Damit ist aber noch nichts über die allfällige Unionsrechtswidrigkeit einer Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz ausgesagt. Der Unabhängige Verwaltungssenat unterließ es in weiterer Folge, sich fallbezogen mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Bestrafung des Revisionswerbers nach Paragraph 52, GSpG dem Unionsrecht widerspricht. Dabei ist die Aussage des EuGH in seinem Urteil vom
  4. April 2014, Rs C-390/12 (Pfleger, Rn 64), zu beachten, wonach der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich nicht zu Sanktionen führen kann, wenn diese Regelung mit Artikel 56, AEUV nicht vereinbar ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat traf weder Feststellungen dazu, ob im gegenständlichen Fall überhaupt ein Unionsrechtsbezug gegeben war, sodass Unionsrecht unmittelbar anwendbar wäre, noch, ob die Monopolregelung, insbesondere hinsichtlich ihrer tatsächlichen Wirkung, den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht. Wäre das Unionsrecht im konkreten Fall nicht anwendbar, hätte sich der Unabhängige Verwaltungssenat mit den aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 52, GSpG wegen Inländerdiskriminierung auseinanderzusetzen gehabt vergleiche zB VfGH vom
  5. Dezember 2006, G 121/06 ua, sowie OGH vom
  6. Februar 2015, 4 Ob 230/14y). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RO2014170049.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.