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{'item': 'Ro 2014/17/0066'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2015 GeschäftszahlRo 2014/17/0066 RechtssatzGemäß § 56 Abs 2 Z 2 GSpG hat der Betreiber einer Spielbank der belangten Behörde (der Bundesministerin für Finanzen) nachzuweisen, dass die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen im Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, in dem ihm die Konzession zum Betrieb der Spielbank erteilt wurde, den inländischen zumindest entsprechen. Demnach traf die revisionswerbenden Parteien (Betreiber von Spielbanken bzw Automatensalons in Slowenien) die Pflicht, den von ihnen behaupteten Inhalt des slowenischen Schadenersatzrechts bzw der einschlägigen Normen des slowenischen Schuldrechts nachzuweisen. Daran, dass § 56 Abs 2 Z 2 GSpG für die Erteilung der Werbebewilligung den Nachweis fordert, dass die anwendbare Regelung in dem anderen Mitgliedstaat einen im Wesentlichen gleichwertigen Schutz vor den Gefahren des Glücksspiels gewährleistet wie sie selbst, hat der EuGH in seinem Urteil vom

  1. Juli 2012, Rs C-176/11, keinen Anstoß genommen. Dieser von den revisionswerbenden Parteien zu erbringende Nachweis ist ihnen durchaus zumutbar, zumal davon auszugehen ist, dass sie als Betreiber von Spielbanken bzw Automatensalons in Slowenien nicht nur mit dem dortigen Glücksspielgesetz, sondern auch mit den für den Spielerschutz wesentlichen Bestimmungen des slowenischen Schuldrechts, insbesondere des Schadenersatzrechts vertraut sind bzw sein müssten. Die belangte Behörde war somit nicht verpflichtet, von sich aus die von den revisionswerbenden Parteien nicht näher dargelegten Bestimmungen des slowenischen Schadenersatzrechts zu erheben und festzustellen.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, GSpG hat der Betreiber einer Spielbank der belangten Behörde (der Bundesministerin für Finanzen) nachzuweisen, dass die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen im Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, in dem ihm die Konzession zum Betrieb der Spielbank erteilt wurde, den inländischen zumindest entsprechen. Demnach traf die revisionswerbenden Parteien (Betreiber von Spielbanken bzw Automatensalons in Slowenien) die Pflicht, den von ihnen behaupteten Inhalt des slowenischen Schadenersatzrechts bzw der einschlägigen Normen des slowenischen Schuldrechts nachzuweisen. Daran, dass Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, GSpG für die Erteilung der Werbebewilligung den Nachweis fordert, dass die anwendbare Regelung in dem anderen Mitgliedstaat einen im Wesentlichen gleichwertigen Schutz vor den Gefahren des Glücksspiels gewährleistet wie sie selbst, hat der EuGH in seinem Urteil vom
  2. Juli 2012, Rs C-176/11, keinen Anstoß genommen. Dieser von den revisionswerbenden Parteien zu erbringende Nachweis ist ihnen durchaus zumutbar, zumal davon auszugehen ist, dass sie als Betreiber von Spielbanken bzw Automatensalons in Slowenien nicht nur mit dem dortigen Glücksspielgesetz, sondern auch mit den für den Spielerschutz wesentlichen Bestimmungen des slowenischen Schuldrechts, insbesondere des Schadenersatzrechts vertraut sind bzw sein müssten. Die belangte Behörde war somit nicht verpflichtet, von sich aus die von den revisionswerbenden Parteien nicht näher dargelegten Bestimmungen des slowenischen Schadenersatzrechts zu erheben und festzustellen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/17/0067

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.