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{'item': 'Ro 2014/17/0101'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.11.2016 GeschäftszahlRo 2014/17/0101 RechtssatzBetreffend die Rechtsfrage der Zulässigkeit eines weiteren Vorauszahlungsbescheides zu einem rechtskräftigen Vorauszahlungsbescheid kommt es nicht auf eine erhöhte Inanspruchnahme der Abwasseranlage infolge einer baulichen bzw betrieblichen Erweiterung der Fleischerei der von der Vorschreibung der weiteren Vorauszahlung Betroffenen unabhängig davon, welche Grundstücke davon betroffen sind, an. Vielmehr ist wesentlich, welche Grundstücke der bereits rechtskräftigen Vorschreibung einer Vorauszahlung zugrunde lagen. Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Mai 2016, 2013/17/0184, ist die Gemeinde nicht berechtigt, aus Anlass einer Änderung an einem Gebäude (konkret einer Anlage bzw eines Anlageteils) auf einem Grundstück, für das bereits eine Vorauszahlung auf den Beitrag nach § 4 IBG geleistet wurde, eine weitere Vorauszahlung gemäß § 11 IBG vorzuschreiben. Demnach kann die bauliche und betriebliche Erweiterung der Fleischerei, soweit sie sich auf das Grundstück bezieht, für das mit rechtskräftigem Bescheid bereits eine Vorauszahlung vorgeschrieben wurde, unabhängig davon, ob damit eine größere Inanspruchnahme der Abwasseranlage und somit eine Erhöhung der Bewertungspunkteanzahl verbunden ist, nicht Grundlage für eine weitere Vorauszahlung gemäß § 11 IBG sein. Vielmehr ist konkret eine Vorauszahlung nur betreffend baulicher Erweiterungen des Betriebs auf jene Grundstücke, für die noch keine Vorauszahlung vorgeschrieben wurde, möglich. Deren Berechnung ist auf Basis der aufgrund des Ausmaßes der Inanspruchnahme der Abwasseranlage durch die ausschließlich von diesen Grundstücken unmittelbar oder mittelbar eingeleiteten Abwässer nach der Bewertungspunkteverordnung 1978 zu ermittelnden Bewertungspunkte vorzunehmen. Die für jene Grundstücke, für die bereits eine Vorauszahlung vorgeschrieben wurde, aktuell erhobenen Bewertungspunkte und die für diese Grundstücke bereits berücksichtigten Bewertungspunkte sind hierbei unbeachtlich.Betreffend die Rechtsfrage der Zulässigkeit eines weiteren Vorauszahlungsbescheides zu einem rechtskräftigen Vorauszahlungsbescheid kommt es nicht auf eine erhöhte Inanspruchnahme der Abwasseranlage infolge einer baulichen bzw betrieblichen Erweiterung der Fleischerei der von der Vorschreibung der weiteren Vorauszahlung Betroffenen unabhängig davon, welche Grundstücke davon betroffen sind, an. Vielmehr ist wesentlich, welche Grundstücke der bereits rechtskräftigen Vorschreibung einer Vorauszahlung zugrunde lagen. Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Mai 2016, 2013/17/0184, ist die Gemeinde nicht berechtigt, aus Anlass einer Änderung an einem Gebäude (konkret einer Anlage bzw eines Anlageteils) auf einem Grundstück, für das bereits eine Vorauszahlung auf den Beitrag nach Paragraph 4, IBG geleistet wurde, eine weitere Vorauszahlung gemäß Paragraph 11, IBG vorzuschreiben. Demnach kann die bauliche und betriebliche Erweiterung der Fleischerei, soweit sie sich auf das Grundstück bezieht, für das mit rechtskräftigem Bescheid bereits eine Vorauszahlung vorgeschrieben wurde, unabhängig davon, ob damit eine größere Inanspruchnahme der Abwasseranlage und somit eine Erhöhung der Bewertungspunkteanzahl verbunden ist, nicht Grundlage für eine weitere Vorauszahlung gemäß Paragraph 11, IBG sein. Vielmehr ist konkret eine Vorauszahlung nur betreffend baulicher Erweiterungen des Betriebs auf jene Grundstücke, für die noch keine Vorauszahlung vorgeschrieben wurde, möglich. Deren Berechnung ist auf Basis der aufgrund des Ausmaßes der Inanspruchnahme der Abwasseranlage durch die ausschließlich von diesen Grundstücken unmittelbar oder mittelbar eingeleiteten Abwässer nach der Bewertungspunkteverordnung 1978 zu ermittelnden Bewertungspunkte vorzunehmen. Die für jene Grundstücke, für die bereits eine Vorauszahlung vorgeschrieben wurde, aktuell erhobenen Bewertungspunkte und die für diese Grundstücke bereits berücksichtigten Bewertungspunkte sind hierbei unbeachtlich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.