RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.08.2016 GeschäftszahlRo 2014/17/0110 RechtssatzUnter dem Begriff "Lagerhalle" ist ein Gebäude zur Aufbewahrung größerer Mengen an Gegenständen zu verstehen, während es sich bei einer "Garage" grundsätzlich um eine überdachte und an sich durch feste Wände abgeschlossene, im Fall einer Großgarage etwa in Form eines offenen Parkdecks nicht zwingend zur Gänze umschlossene Abstellmöglichkeit für Fahrzeuge handelt. Im weitesten Wortsinn dient eine Großgarage ebenfalls dem Abstellen bzw Aufbewahren einer größeren Menge an bestimmten Gegenständen und zwar von Fahrzeugen. Während dort in der Regel die einzelnen Verfügungsberechtigten ihre Fahrzeuge abstellen, erfolgt die Aufbewahrung der Gegenstände in einer Lagerhalle üblicherweise allein durch den Verfügungsberechtigten der Halle, nicht jedoch auch durch allfällig sonstige Verfügungsberechtigte der einzulagernden Gegenstände. Dementsprechend haben nur der Verfügungsberechtigte der Lagerhalle und dessen Mitarbeiter Zugang zur Halle (vgl insoweit die Erforderlichkeit der Bestimmung des § 418 UGB), während eine Großgarage üblicherweise für jedermann, jedoch zumindest für die Verfügungsberechtigten der einzelnen dort abgestellten Fahrzeuge zugänglich ist. Deswegen geht von einer Großgarage im Gegensatz zu einer Lagerhalle ein wesentlich größerer Fußgängerverkehr aus. Insofern ist eine Großgarage trotz deren Zweck zur Aufbewahrung einer größeren Menge an Fahrzeugen nicht unter den Begriff "Lagerhalle und dergleichen oder entsprechend genutzter Gebäudeteile" im Sinne des § 15 Abs 3 zweiter Satz TVAAG zu subsumieren. Die auf den Garagenteil entfallende Baumasse ist somit nicht gemäß § 15 Abs 3 zweiter Satz leg cit nur zu einem Drittel anzurechnen, weshalb es auch keiner Feststellung der auf diesen Gebäudeteil entfallenden Baumasse bedurfte.Unter dem Begriff "Lagerhalle" ist ein Gebäude zur Aufbewahrung größerer Mengen an Gegenständen zu verstehen, während es sich bei einer "Garage" grundsätzlich um eine überdachte und an sich durch feste Wände abgeschlossene, im Fall einer Großgarage etwa in Form eines offenen Parkdecks nicht zwingend zur Gänze umschlossene Abstellmöglichkeit für Fahrzeuge handelt. Im weitesten Wortsinn dient eine Großgarage ebenfalls dem Abstellen bzw Aufbewahren einer größeren Menge an bestimmten Gegenständen und zwar von Fahrzeugen. Während dort in der Regel die einzelnen Verfügungsberechtigten ihre Fahrzeuge abstellen, erfolgt die Aufbewahrung der Gegenstände in einer Lagerhalle üblicherweise allein durch den Verfügungsberechtigten der Halle, nicht jedoch auch durch allfällig sonstige Verfügungsberechtigte der einzulagernden Gegenstände. Dementsprechend haben nur der Verfügungsberechtigte der Lagerhalle und dessen Mitarbeiter Zugang zur Halle vergleiche insoweit die Erforderlichkeit der Bestimmung des Paragraph 418, UGB), während eine Großgarage üblicherweise für jedermann, jedoch zumindest für die Verfügungsberechtigten der einzelnen dort abgestellten Fahrzeuge zugänglich ist. Deswegen geht von einer Großgarage im Gegensatz zu einer Lagerhalle ein wesentlich größerer Fußgängerverkehr aus. Insofern ist eine Großgarage trotz deren Zweck zur Aufbewahrung einer größeren Menge an Fahrzeugen nicht unter den Begriff "Lagerhalle und dergleichen oder entsprechend genutzter Gebäudeteile" im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, zweiter Satz TVAAG zu subsumieren. Die auf den Garagenteil entfallende Baumasse ist somit nicht gemäß Paragraph 15, Absatz 3, zweiter Satz leg cit nur zu einem Drittel anzurechnen, weshalb es auch keiner Feststellung der auf diesen Gebäudeteil entfallenden Baumasse bedurfte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.