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{'item': 'Ro 2014/17/0114'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.2016 GeschäftszahlRo 2014/17/0114 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Steht Art 2 Absatz 4 der Entscheidung der Kommission vom
  2. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, 2001/672/EG (im Folgenden: Entscheidung der Kommission), ABl L 235 vom
  3. September 2001, S 23, in der Fassung des Beschlusses der Kommission vom
  4. Mai 2010, 2010/300/EU, ABl L 127 vom
  5. Mai 2010, S 19, einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie jener des § 6 Absatz 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl II Nr 201/2008, die für die Einhaltung aller von dieser Bestimmung erfassten Fristen - und somit auch jener für die Meldung des Sommerweideauftriebs - den Eingang der entsprechenden Meldung als maßgeblich erklärt, entgegen?
  6. Steht Artikel 2, Absatz 4 der Entscheidung der Kommission vom
  7. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, 2001/672/EG (im Folgenden: Entscheidung der Kommission), Amtsblatt L 235 vom
  8. September 2001, S 23, in der Fassung des Beschlusses der Kommission vom
  9. Mai 2010, 2010/300/EU, Amtsblatt L 127 vom
  10. Mai 2010, S 19, einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie jener des Paragraph 6, Absatz 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 201 aus 2008,, die für die Einhaltung aller von dieser Bestimmung erfassten Fristen - und somit auch jener für die Meldung des Sommerweideauftriebs - den Eingang der entsprechenden Meldung als maßgeblich erklärt, entgegen?
  11. Welche Auswirkung hat Art 117 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom
  12. Jänner 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl L 030 vom
  13. Jänner 2009, S 16, auf die Prämienfähigkeit von Rindern, deren Auftrieb auf die Sommerweide verspätet im Sinn des Art 2 Absatz 4 der Entscheidung der Kommission gemeldet wurde?
  14. Welche Auswirkung hat Artikel 117, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates vom
  15. Jänner 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290 aus 2005,, (EG) Nr 247 aus 2006,, (EG) Nr 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 030 vom
  16. Jänner 2009, S 16, auf die Prämienfähigkeit von Rindern, deren Auftrieb auf die Sommerweide verspätet im Sinn des Artikel 2, Absatz 4 der Entscheidung der Kommission gemeldet wurde?
  17. Sind in dem Fall, dass die verspätete Mitteilung des Auftriebs auf die Sommerweide gemäß Art 117 zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr 73/2009 nicht zum Verlust der Prämienfähigkeit führt, wegen der verspäteten Meldung Sanktionen zu verhängen?
  18. Sind in dem Fall, dass die verspätete Mitteilung des Auftriebs auf die Sommerweide gemäß Artikel 117, zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr 73 aus 2009, nicht zum Verlust der Prämienfähigkeit führt, wegen der verspäteten Meldung Sanktionen zu verhängen? BeachteVorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2016/0004
  19. Juni 2018 * EuGH-Zahl: C-527/16 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62016CJ0554 B
  20. Juni 2018 Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: Ro 2014/17/0114 E
  21. August 2018 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62016CJ0554 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170114.J01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.