RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2016 GeschäftszahlRo 2014/17/0117 RechtssatzBesteuerungsgegenstand der verfahrensgegenständlichen Steuer sind gemäß § 1 Abs 1 VGSG 2005 ausschließlich die im Gebiet der Stadt Wien veranstalteten Vergnügungen, im vorliegenden Fall Publikumstanzveranstaltungen (Z 5). Solcherart handelt es sich um eine Steuer auf Dienstleistungen. Wenn auch eine der Bemessungsgrundlagen der Steuer an den Bruttonutzen (Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis) aus der Darreichung von diversen Produkten, unter anderem von (alkoholischen) Getränken, anknüpft (§ 3 Abs 3 VGSG 2005) und dadurch ein Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren hergestellt sein mag, ist ein Verstoß gegen Art 1 der Verbrauchsteuerrichtlinie 2008/118/EG jedenfalls durch deren Art 1 Abs 3 lit b ausgeschlossen, weil es sich diesfalls auch um eine Dienstleistung im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren handelt. Gemäß dieser Bestimmung der Richtlinie 2008/118/EG sind Steuern auf Dienstleistungen auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren erlaubt, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt. Die in § 3 Abs 3 VGSG 2005 normierte Bemessungsgrundlage ist auch nicht umsatzbezogen. Gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung unterliegen der Steuer sieben Zehntel der Bruttonutzenbeträge ausschließlich des Bedienungsgeldes (bei Anwendung des Garantielohnsystems) oder des Bedienungsäquivalentes bis maximal 15 vH (bei Anwendung des Festlohnsystems) und der Umsatzsteuer. Die Steuer bezieht sich somit nur auf einen Teil des Rohaufschlages der beim Veranstalter einer Vergnügung dargebotenen Produkte, weshalb es sich nicht um eine umsatzbezogene Steuer im Sinne des Art 1 Abs 3 lit b der Verbrauchsteuerrichtlinie 2008/118/EG handelt (vgl VwGH vom
- Oktober 2000, 98/15/0033, zur Verbrauchsteuerrichtlinie 92/12/EWG sowie zum Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987). Insofern entspricht die Vergnügungssteuer gemäß § 3 Abs 3 VGSG 2005 nicht der Steuer auf die entgeltliche Lieferung von alkoholhaltigen Getränken, in deren Zusammenhang der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein, eine Frage zur Auslegung von Art 3 Abs 2 und 3 der Richtlinie 92/12/EWG vorgelegt hat und der EuGH in seinem Urteil vom
- März 2000 aussprach, dass der Beibehaltung einer solchen auf alkoholische Getränke erhobenen Steuer Art 3 Abs 2 der Richtlinie 92/12/EWG entgegen steht.Besteuerungsgegenstand der verfahrensgegenständlichen Steuer sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VGSG 2005 ausschließlich die im Gebiet der Stadt Wien veranstalteten Vergnügungen, im vorliegenden Fall Publikumstanzveranstaltungen (Ziffer 5,). Solcherart handelt es sich um eine Steuer auf Dienstleistungen. Wenn auch eine der Bemessungsgrundlagen der Steuer an den Bruttonutzen (Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis) aus der Darreichung von diversen Produkten, unter anderem von (alkoholischen) Getränken, anknüpft (Paragraph 3, Absatz 3, VGSG 2005) und dadurch ein Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren hergestellt sein mag, ist ein Verstoß gegen Artikel eins, der Verbrauchsteuerrichtlinie 2008/118/EG jedenfalls durch deren Artikel eins, Absatz 3, Litera b, ausgeschlossen, weil es sich diesfalls auch um eine Dienstleistung im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren handelt. Gemäß dieser Bestimmung der Richtlinie 2008/118/EG sind Steuern auf Dienstleistungen auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren erlaubt, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt. Die in Paragraph 3, Absatz 3, VGSG 2005 normierte Bemessungsgrundlage ist auch nicht umsatzbezogen. Gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung unterliegen der Steuer sieben Zehntel der Bruttonutzenbeträge ausschließlich des Bedienungsgeldes (bei Anwendung des Garantielohnsystems) oder des Bedienungsäquivalentes bis maximal 15 vH (bei Anwendung des Festlohnsystems) und der Umsatzsteuer. Die Steuer bezieht sich somit nur auf einen Teil des Rohaufschlages der beim Veranstalter einer Vergnügung dargebotenen Produkte, weshalb es sich nicht um eine umsatzbezogene Steuer im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, Litera b, der Verbrauchsteuerrichtlinie 2008/118/EG handelt vergleiche VwGH vom
- Oktober 2000, 98/15/0033, zur Verbrauchsteuerrichtlinie 92/12/EWG sowie zum Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987). Insofern entspricht die Vergnügungssteuer gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VGSG 2005 nicht der Steuer auf die entgeltliche Lieferung von alkoholhaltigen Getränken, in deren Zusammenhang der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein, eine Frage zur Auslegung von Artikel 3, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 92/12/EWG vorgelegt hat und der EuGH in seinem Urteil vom
- März 2000 aussprach, dass der Beibehaltung einer solchen auf alkoholische Getränke erhobenen Steuer Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 92/12/EWG entgegen steht.