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{'item': 'Ra 2014/18/0011'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.11.2014 GeschäftszahlRa 2014/18/0011 RechtssatzVerfolgungshandlungen gegen Personen, die in die Rache gegen den unmittelbar Betroffenen (im vorliegenden Fall wäre dies der Ehemann der Asylwerberin) bloß aufgrund ihrer familiären Verbindung zu diesem einbezogen werden, kann Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden (vgl. zur Bedrohung eines Familienmitglieds infolge von Racheakten das E vom

  1. Februar 2002, 2000/20/0517; zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" etwa das E vom
  2. Jänner 2003, 2001/01/0508). Im Fall der Asylwerberin tritt hinzu, dass sie Verfolgungshandlungen gegen ihre Person auch deshalb befürchtet, weil sie sich dem Willen ihrer Sippe widersetzt habe, den Ehemann zu verlassen. Insofern trifft es auch nicht zu, dass die Asylwerberin keine eigenen Ausreisegründe geltend gemacht hat. Diese vorgebrachte Bedrohung kann die Zuerkennung von Asyl rechtfertigen, zumal die gewalttätige Reaktion der Sippe auf das - den Vorstellungen der Familie widersprechende - Verhalten der Asylwerberin zumindest auch in ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" gelegen und mit jener Art von geschlechtsspezifischer Verfolgung vergleichbar ist, deren Asylrelevanz in der hg. Rechtsprechung bereits anerkannt worden ist (vgl. etwa zu Fällen der Zwangsverheiratung durch die Familie das E vom
  3. März 2010, 2006/20/0832, und das E vom
  4. September 2010, 2008/23/0463; zur Gewalt innerhalb der Familie etwa das E
  5. August 2009, 2008/19/1027, 1028, und das E vom
  6. November 2009, 2008/23/0366).Verfolgungshandlungen gegen Personen, die in die Rache gegen den unmittelbar Betroffenen (im vorliegenden Fall wäre dies der Ehemann der Asylwerberin) bloß aufgrund ihrer familiären Verbindung zu diesem einbezogen werden, kann Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden vergleiche zur Bedrohung eines Familienmitglieds infolge von Racheakten das E vom
  7. Februar 2002, 2000/20/0517; zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" etwa das E vom
  8. Jänner 2003, 2001/01/0508). Im Fall der Asylwerberin tritt hinzu, dass sie Verfolgungshandlungen gegen ihre Person auch deshalb befürchtet, weil sie sich dem Willen ihrer Sippe widersetzt habe, den Ehemann zu verlassen. Insofern trifft es auch nicht zu, dass die Asylwerberin keine eigenen Ausreisegründe geltend gemacht hat. Diese vorgebrachte Bedrohung kann die Zuerkennung von Asyl rechtfertigen, zumal die gewalttätige Reaktion der Sippe auf das - den Vorstellungen der Familie widersprechende - Verhalten der Asylwerberin zumindest auch in ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" gelegen und mit jener Art von geschlechtsspezifischer Verfolgung vergleichbar ist, deren Asylrelevanz in der hg. Rechtsprechung bereits anerkannt worden ist vergleiche etwa zu Fällen der Zwangsverheiratung durch die Familie das E vom
  9. März 2010, 2006/20/0832, und das E vom
  10. September 2010, 2008/23/0463; zur Gewalt innerhalb der Familie etwa das E
  11. August 2009, 2008/19/1027, 1028, und das E vom
  12. November 2009, 2008/23/0366). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/18/0012 Ra 2014/18/0013 Ra 2014/18/0083 Ra 2014/18/0015 Ra 2014/18/0016 Ra 2014/18/0014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.