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{'item': 'Ra 2014/18/0146'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2015 GeschäftszahlRa 2014/18/0146 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/18/0147 Ra 2014/18/0148 Ra 2014/18/0149 Ra 2014/18/0150 Ra 2014/18/0151 Ra 2014/18/0152 RechtssatzDer Status einer subsidiär Schutzberechtigten ist - entgegen dem auf den ersten Blick weitreichenden Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - nicht dazu bestimmt, internationalen Schutz wegen eines bloß vorübergehenden Abschiebungshindernisses zu gewähren. Dass der Gesetzgeber dies nicht beabsichtigt hat, lässt sich schon daraus erkennen, dass er für Fälle, in denen die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 MRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, in § 10 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung bis zum FNG 2014, BGBl I Nr. 87/2012, einen Durchführungsaufschub, nicht aber die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehen hat. In den Gesetzesmaterialien wurde als Beispiel für einen Anwendungsfall des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 (in der damaligen Fassung) ausdrücklich auf die "fortgeschrittene Schwangerschaft" einer Asylwerberin Bezug genommen (RV 952 BlgNR

  1. GP, S. 39). Mit dem FNG 2014 wurde der soeben angesprochene Durchführungsaufschub nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 zwar beseitigt. Dass anstelle dessen bei bloß vorübergehenden Abschiebungshindernissen nunmehr die Gewährung von subsidiärem Schutz erfolgen soll, ergibt sich aus der gesetzlichen Änderung aber nicht. Vorübergehende Abschiebungshindernisse (auch aus Gründen des Art. 3 MRK) führen nach den Intentionen des Gesetzes zu einer bloßen Duldung im Bundesgebiet (vgl. § 46a Abs. 1 Z 1 und Abs. 1c FrPolG 2005). Subsidiärer Schutz kommt deshalb weiterhin nicht in Betracht.Der Status einer subsidiär Schutzberechtigten ist - entgegen dem auf den ersten Blick weitreichenden Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - nicht dazu bestimmt, internationalen Schutz wegen eines bloß vorübergehenden Abschiebungshindernisses zu gewähren. Dass der Gesetzgeber dies nicht beabsichtigt hat, lässt sich schon daraus erkennen, dass er für Fälle, in denen die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, in Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung bis zum FNG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, einen Durchführungsaufschub, nicht aber die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 vorgesehen hat. In den Gesetzesmaterialien wurde als Beispiel für einen Anwendungsfall des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 (in der damaligen Fassung) ausdrücklich auf die "fortgeschrittene Schwangerschaft" einer Asylwerberin Bezug genommen Regierungsvorlage 952 BlgNR
  2. GP, S. 39). Mit dem FNG 2014 wurde der soeben angesprochene Durchführungsaufschub nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 zwar beseitigt. Dass anstelle dessen bei bloß vorübergehenden Abschiebungshindernissen nunmehr die Gewährung von subsidiärem Schutz erfolgen soll, ergibt sich aus der gesetzlichen Änderung aber nicht. Vorübergehende Abschiebungshindernisse (auch aus Gründen des Artikel 3, MRK) führen nach den Intentionen des Gesetzes zu einer bloßen Duldung im Bundesgebiet vergleiche Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins c, FrPolG 2005). Subsidiärer Schutz kommt deshalb weiterhin nicht in Betracht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180146.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.