GH nach den Bestimmungen des B-VG bzw. VwGG in der jeweils seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung ("Revisionsmodell") kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil danach nur Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Revision unterliegen (vgl. Art. 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG und §§ 25a ff VwGG). Die Übergangsvorschriften weisen für einen Fall, in dem der VfGH die gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erhobene Beschwerde erst nach dem 31.
3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, eine Lücke auf, welche durch die sinngemäße Anwendung des - für "Übergangsfälle" allgemein geltenden - § 4 VwGbk-ÜG 2013 zu schließen ist; diese abgetretene Beschwerde gilt als Revision, für die die Regelungen des § 4 VwGbk-ÜG 2013 Abs. 5 gelten.Erfolgt die Abtretung einer beim VfGH bis zum
GH nach den Bestimmungen des B-VG bzw. VwGG in der jeweils seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung ("Revisionsmodell") kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil danach nur Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Revision unterliegen vergleiche Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraphen 25 a, ff VwGG). Die Übergangsvorschriften weisen für einen Fall, in dem der VfGH die gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG erhobene Beschwerde erst nach dem 31.
, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, eine Lücke auf, welche durch die sinngemäße Anwendung des - für "Übergangsfälle" allgemein geltenden - Paragraph 4, VwGbk-ÜG 2013 zu schließen ist; diese abgetretene Beschwerde gilt als Revision, für die die Regelungen des Paragraph 4, VwGbk-ÜG 2013 Absatz 5, gelten. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/19/0006 Ro 2014/19/0009 Ro 2014/19/0008 Ro 2014/19/0007
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.