RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2015 GeschäftszahlRa 2014/20/0121 RechtssatzBei den Aussprüchen, mit denen - der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, - der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, - der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, - der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, - ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird, - ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird, - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 erlassen wird, - eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 erlassen wird, - ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 nicht erteilt wird, - ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt wird, - gemäß § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 festgestellt wird, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist, - gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 festgestellt wird, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist, handelt es sich um von einander rechtlich trennbare Aussprüche. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind (vgl. § 8 Abs. 1 und Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG 2005, § 52 Abs. 2 und Abs. 9 FrPolG 2005), sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (Hinweis E des VfGH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.