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{'item': 'Ro 2014/21/0033'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.2014 GeschäftszahlRo 2014/21/0033 RechtssatzAuch im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist eine Interessenabwägung nach § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vorzunehmen, wenn durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird (Hinweis E

  1. Mai 2013, 2013/18/0035). Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 61 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 61 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Hinweis E
  2. Mai 2012, 2011/21/0277). Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, hängt eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG ab. Das gilt sinngemäß auch für die vom UVS vorgenommene einzelfallbezogene Gefährdungsprognose.Auch im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist eine Interessenabwägung nach Paragraph 61, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vorzunehmen, wenn durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird (Hinweis E
  3. Mai 2013, 2013/18/0035). Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 61, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 61, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Hinweis E
  4. Mai 2012, 2011/21/0277). Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, hängt eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG ab. Das gilt sinngemäß auch für die vom UVS vorgenommene einzelfallbezogene Gefährdungsprognose. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:RO2014210033.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.