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{'item': 'Ro 2014/21/0064'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlRo 2014/21/0064 RechtssatzAus § 125 Abs 22 bis 24 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 samt den dazu erstatteten Erläuterungen(2144 BlgNR

  1. GP 25) lässt sich ableiten, dass alle am
  2. Dezember 2013 in Angelegenheiten des FrPolG 2005 - bei den UVS und bei den Landespolizeidirektionen - anhängigen Rechtsmittel- und Maßnahmenbeschwerdeverfahren (einschließlich Verfahren über Schubhaftbeschwerden nach § 82 FrPolG 2005) von den LVwG nach der "alten" Rechtslage zu Ende zu führen sind, und zwar auch dann, wenn bei einer erst nach dem
  3. Dezember 2013 in einem "Altfall" ergangenen aufhebenden Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in einem weiteren Rechtsgang zu entscheiden ist. Entgegen der programmatischen Ankündigung im Allgemeinen Teil der ErläutRV, es würden im FrPolG 2005 "die für den Übergang der Verfahren mit
  4. Jänner 2014 notwendigen Übergangsbestimmungen vorgeschlagen", fehlen solche Bestimmungen für Verfahren, die vor den UVS, den Landespolizeidirektionen und der Bundesministerin für Inneres aufgrund von Devolutionsanträgen am
  5. Dezember 2013 anhängig waren. Ausgehend von der offensichtlichen Absicht des Gesetzgebers, dass alle "Altverfahren" nach dem FrPolG 2005 von den LVwG nach der Rechtslage in der Fassung vor FNG 2014 zu Ende zu führen sind, liegt insoweit ein planwidrige Lücke vor. Diese ist durch Rückgriff auf die zitierten Übergangsbestimmungen des FrPolG 2005 zu schließen. (Hier: Das Verfahren über den Antrag auf Ausfolgung eines Reisepasses ist vom (örtlich zuständigen) LVwG fortzuführen. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus dem Übergang der bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2013 aufgrund des zulässigen Devolutionsantrages bestehenden Zuständigkeit der BMI auf das LVwG. Eine Verneinung des (schon erfolgten) Zuständigkeitsübergangs aufgrund des Devolutionsantrages, dessen Zulässigkeit nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einbringung zu beurteilen war, durch das LVwG kommt nicht mehr in Betracht.)Aus Paragraph 125, Absatz 22 bis 24 FrPolG 2005 in der Fassung des FNG 2014 samt den dazu erstatteten Erläuterungen(2144 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode 25) lässt sich ableiten, dass alle am
  8. Dezember 2013 in Angelegenheiten des FrPolG 2005 - bei den UVS und bei den Landespolizeidirektionen - anhängigen Rechtsmittel- und Maßnahmenbeschwerdeverfahren (einschließlich Verfahren über Schubhaftbeschwerden nach Paragraph 82, FrPolG 2005) von den LVwG nach der "alten" Rechtslage zu Ende zu führen sind, und zwar auch dann, wenn bei einer erst nach dem
  9. Dezember 2013 in einem "Altfall" ergangenen aufhebenden Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in einem weiteren Rechtsgang zu entscheiden ist. Entgegen der programmatischen Ankündigung im Allgemeinen Teil der ErläutRV, es würden im FrPolG 2005 "die für den Übergang der Verfahren mit
  10. Jänner 2014 notwendigen Übergangsbestimmungen vorgeschlagen", fehlen solche Bestimmungen für Verfahren, die vor den UVS, den Landespolizeidirektionen und der Bundesministerin für Inneres aufgrund von Devolutionsanträgen am
  11. Dezember 2013 anhängig waren. Ausgehend von der offensichtlichen Absicht des Gesetzgebers, dass alle "Altverfahren" nach dem FrPolG 2005 von den LVwG nach der Rechtslage in der Fassung vor FNG 2014 zu Ende zu führen sind, liegt insoweit ein planwidrige Lücke vor. Diese ist durch Rückgriff auf die zitierten Übergangsbestimmungen des FrPolG 2005 zu schließen. (Hier: Das Verfahren über den Antrag auf Ausfolgung eines Reisepasses ist vom (örtlich zuständigen) LVwG fortzuführen. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus dem Übergang der bis zum Ablauf des
  12. Dezember 2013 aufgrund des zulässigen Devolutionsantrages bestehenden Zuständigkeit der BMI auf das LVwG. Eine Verneinung des (schon erfolgten) Zuständigkeitsübergangs aufgrund des Devolutionsantrages, dessen Zulässigkeit nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einbringung zu beurteilen war, durch das LVwG kommt nicht mehr in Betracht.) European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:RO2014210064.J04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.