RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.08.2014 GeschäftszahlRo 2014/21/0068 RechtssatzAus § 125 Abs 22 bis 24 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 samt den dazu erstatteten Erläuterungen(2144 BlgNR
- GP 25) lässt sich ableiten, dass alle am
- Dezember 2013 in Angelegenheiten des FrPolG 2005 - bei den UVS und bei den Landespolizeidirektionen - anhängigen Rechtsmittel- und Maßnahmenbeschwerdeverfahren (einschließlich Verfahren über Schubhaftbeschwerden nach § 82 FrPolG 2005) von den LVwG nach der "alten" Rechtslage zu Ende zu führen sind, und zwar auch dann, wenn bei einer erst nach dem
- Dezember 2013 in einem "Altfall" ergangenen aufhebenden Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in einem weiteren Rechtsgang zu entscheiden ist. Es ist - trotz der Unvollständigkeit dieser Regelungen - offensichtliche Absicht des Gesetzgebers gewesen, dass alle "Altverfahren" nach dem FrPolG 2005 von den LVwG nach der Rechtslage idF vor dem FNG 2014 zu Ende zu führen sind. § 125 Abs. 22 FrPolG 2005 ist nicht nur auf sogenannte Maßnahmenbeschwerden, sondern auch auf Verfahren über Schubhaftbeschwerden nach § 82 FrPolG 2005 anzuwenden (vgl. E
- Juni 2014, Ro 2014/21/0064). Vor dem Hintergrund der einwöchigen Entscheidungsfrist des § 83 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 sprechen auch praktische Überlegungen für einen Zuständigkeitsübergang in Schubhaftbeschwerdeverfahren am
- Jänner 2014 von den UVS der einzelnen Länder auf die jeweiligen VwG der Länder und nicht auf das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Wien. Aus dem seit
- Jänner 2014 (für ab diesem Zeitpunkt eingebrachte Schubhaftbeschwerden) geltenden und hierfür die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes normierenden § 22a BFA-VG 2014, der auch vor dem Hintergrund des Art. 131 Abs. 2 B-VG zu sehen ist, ist für die Auslegung der Übergangsbestimmungen, die sich nur auf Altfälle beziehen, schon wegen des unterschiedlichen Regelungsgegenstandes nichts zu gewinnen. Es bestehen vielmehr keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber entgegen der generell in Bezug auf "Altfälle" verfolgten Absicht, sie von den LVwG nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende führen zu lassen, in Bezug auf Schubhaftbeschwerdeverfahren eine Ausnahme vorsehen und sie dem Regime des § 22a BFA-VG 2014 unterwerfen wollte.Aus Paragraph 125, Absatz 22 bis 24 FrPolG 2005 in der Fassung des FNG 2014 samt den dazu erstatteten Erläuterungen(2144 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 25) lässt sich ableiten, dass alle am
- Dezember 2013 in Angelegenheiten des FrPolG 2005 - bei den UVS und bei den Landespolizeidirektionen - anhängigen Rechtsmittel- und Maßnahmenbeschwerdeverfahren (einschließlich Verfahren über Schubhaftbeschwerden nach Paragraph 82, FrPolG 2005) von den LVwG nach der "alten" Rechtslage zu Ende zu führen sind, und zwar auch dann, wenn bei einer erst nach dem
- Dezember 2013 in einem "Altfall" ergangenen aufhebenden Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in einem weiteren Rechtsgang zu entscheiden ist. Es ist - trotz der Unvollständigkeit dieser Regelungen - offensichtliche Absicht des Gesetzgebers gewesen, dass alle "Altverfahren" nach dem FrPolG 2005 von den LVwG nach der Rechtslage in der Fassung vor dem FNG 2014 zu Ende zu führen sind. Paragraph 125, Absatz 22, FrPolG 2005 ist nicht nur auf sogenannte Maßnahmenbeschwerden, sondern auch auf Verfahren über Schubhaftbeschwerden nach Paragraph 82, FrPolG 2005 anzuwenden vergleiche E
- Juni 2014, Ro 2014/21/0064). Vor dem Hintergrund der einwöchigen Entscheidungsfrist des Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 sprechen auch praktische Überlegungen für einen Zuständigkeitsübergang in Schubhaftbeschwerdeverfahren am
- Jänner 2014 von den UVS der einzelnen Länder auf die jeweiligen VwG der Länder und nicht auf das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Wien. Aus dem seit
- Jänner 2014 (für ab diesem Zeitpunkt eingebrachte Schubhaftbeschwerden) geltenden und hierfür die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes normierenden Paragraph 22 a, BFA-VG 2014, der auch vor dem Hintergrund des Artikel 131, Absatz 2, B-VG zu sehen ist, ist für die Auslegung der Übergangsbestimmungen, die sich nur auf Altfälle beziehen, schon wegen des unterschiedlichen Regelungsgegenstandes nichts zu gewinnen. Es bestehen vielmehr keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber entgegen der generell in Bezug auf "Altfälle" verfolgten Absicht, sie von den LVwG nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende führen zu lassen, in Bezug auf Schubhaftbeschwerdeverfahren eine Ausnahme vorsehen und sie dem Regime des Paragraph 22 a, BFA-VG 2014 unterwerfen wollte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:RO2014210068.J02