RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2014 Geschäftszahl2014/22/0001 RechtssatzAn sich ist der Begriff "Familienangehöriger" des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 nicht auf den Zusammenführenden, sondern auf den Nachziehenden bezogen, da dieser der Fremde ist, der nach § 46 Abs. 4 NAG 2005 den Aufenthaltstitel begehrt. Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 spricht von "Ehegatten und eingetragenen Partnern", was jedoch auch die Umschreibung eines bestimmten Personenkreises bedeuten kann und nicht unbedingt auf das konkrete Ehepaar bezogen werden muss (vgl. Erläuterungen (330 BlgNR
- GP, 41)). Da jedoch mit dieser Bestimmung die Richtlinie 2003/86/ EG umgesetzt werden soll, ist eine Auslegung anhand dieser Richtlinie vorzunehmen. Diese sieht in Art. 4 Abs. 5 vor, dass zur Förderung der Integration und zur Vermeidung von Zwangsehen die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass der Zusammenführende und sein Ehegatte ein Mindestalter erreicht haben müssen, das höchstens auf 21 Jahre festgesetzt werden darf, bevor der Ehegatte dem Zusammenführenden nachreisen darf. Demnach müssen beide Ehepartner das vom Mitgliedstaat festgelegte Alterserfordernis erfüllen (Hinweis E
- Juni 2012, 2010/21/0440). Das gilt auch in dem Fall, in dem der Zusammenführende anerkannter Flüchtling ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie). Der Unionsgesetzgeber wollte den Mitgliedstaaten dadurch einen Gestaltungsspielraum lassen, indem er nicht präzisiert hat, ob die nationalen Behörden zur Klärung der Frage, ob diese Voraussetzung des Mindestalters erfüllt ist, auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung oder auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag abstellen müssen. Durch die nationale Regelung des § 2 Abs 1 Z 9 NAG 2005 wird weder die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung verhindert noch die Familienzusammenführung übermäßig erschwert. Es steht im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit, wenn zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzung des Mindestalters erfüllt ist, auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung abgestellt wird. Die Richtlinienbestimmung des Art 4 Abs 5 Richtlinie 2003/86/EG steht somit der aufgezeigten nationalen Regelung nicht entgegen (vgl. Urteil EuGH
- Juli 2014, Rechtssache C-338/13).An sich ist der Begriff "Familienangehöriger" des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 nicht auf den Zusammenführenden, sondern auf den Nachziehenden bezogen, da dieser der Fremde ist, der nach Paragraph 46, Absatz 4, NAG 2005 den Aufenthaltstitel begehrt. Die Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 spricht von "Ehegatten und eingetragenen Partnern", was jedoch auch die Umschreibung eines bestimmten Personenkreises bedeuten kann und nicht unbedingt auf das konkrete Ehepaar bezogen werden muss vergleiche Erläuterungen (330 BlgNR
- GP, 41)). Da jedoch mit dieser Bestimmung die Richtlinie 2003/86/ EG umgesetzt werden soll, ist eine Auslegung anhand dieser Richtlinie vorzunehmen. Diese sieht in Artikel 4, Absatz 5, vor, dass zur Förderung der Integration und zur Vermeidung von Zwangsehen die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass der Zusammenführende und sein Ehegatte ein Mindestalter erreicht haben müssen, das höchstens auf 21 Jahre festgesetzt werden darf, bevor der Ehegatte dem Zusammenführenden nachreisen darf. Demnach müssen beide Ehepartner das vom Mitgliedstaat festgelegte Alterserfordernis erfüllen (Hinweis E
- Juni 2012, 2010/21/0440). Das gilt auch in dem Fall, in dem der Zusammenführende anerkannter Flüchtling ist vergleiche Artikel 10, Absatz eins, der Richtlinie). Der Unionsgesetzgeber wollte den Mitgliedstaaten dadurch einen Gestaltungsspielraum lassen, indem er nicht präzisiert hat, ob die nationalen Behörden zur Klärung der Frage, ob diese Voraussetzung des Mindestalters erfüllt ist, auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung oder auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag abstellen müssen. Durch die nationale Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 wird weder die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung verhindert noch die Familienzusammenführung übermäßig erschwert. Es steht im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit, wenn zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzung des Mindestalters erfüllt ist, auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung abgestellt wird. Die Richtlinienbestimmung des Artikel 4, Absatz 5, Richtlinie 2003/86/EG steht somit der aufgezeigten nationalen Regelung nicht entgegen vergleiche Urteil EuGH
- Juli 2014, Rechtssache C-338/13). BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2011/22/0175 B
- Mai 2013 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62013CJ0338 B
- Juli 2014