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{'item': 'Ro 2014/22/0039'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2014 GeschäftszahlRo 2014/22/0039 RechtssatzGemäß § 21a Abs. 3 NAG 2005 gilt ein Sprachnachweis iSd § 21a Abs. 1 legcit auch dann als erbracht, "wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen." Der Sprachnachweis für die Module 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung ist derart geregelt, dass dieser durch allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, INSBESONDERE von den in § 9 Abs. 1 IV-V 2006 genannten Einrichtungen erbracht werden kann. Bezüglich der "allgemeinen Anerkennung" sieht § 1 IV-V 2006 Zertifizierungen vor. Demnach ist klar geregelt, dass Sprachdiplome oder Kurszeugnisse derart zertifizierter Einrichtungen geeignet sind, sowohl den Sprachnachweis für die Integrationsvereinbarung zu erbringen als auch im Wege des § 21a Abs. 3 NAG 2005 den Nachweis für Kenntnisse der deutschen Sprache. Dies geht unzweifelhaft auch aus dem Größenschluss hervor, indem nämlich die Integrationsvereinbarung gemäß § 14 Abs. 2 NAG 2005 in ihrem Modul 1 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache "zur vertieften elementaren Sprachverwendung" und im Modul 2 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache "zur selbständigen Sprachverwendung" dient, demgegenüber jedoch gemäß § 21a Abs. 1 NAG 2005 (bloß) Kenntnisse der deutschen Sprache "zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau" nachzuweisen sind. Diese Rechtsansicht steht nicht im Widerspruch zu den Erläuterungen (1078 BlgNR 24. GP, 13 f zu § 21a). Demnach sind nämlich "nur solche Sprachdiplome und Kurszeugnisse anzuerkennen (...), die von einem der explizit normierten Einrichtungen ausgestellt wurden" und "(

  1. es)ist daher nicht angezeigt, Diplome und Zeugnisse jedes beliebigen (ausländischen) Instituts, dessen Seriosität die Behörde nicht - oder zumindest nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand - beurteilen kann, anzuerkennen, sondern jene Einrichtungen, von denen die Einhaltung der geforderten Standards im Allgemeinen erwartet werden kann, explizit zu bestimmen" (grammatikalische Fehler im Original). Diesem Bestreben des Gesetzgebers wird dadurch Rechnung getragen, dass die Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von zertifizierten Einrichtungen stammen müssen.Gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, NAG 2005 gilt ein Sprachnachweis iSd Paragraph 21 a, Absatz eins, legcit auch dann als erbracht, "wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 14 a und 14
  2. b)vorliegen." Der Sprachnachweis für die Module 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung ist derart geregelt, dass dieser durch allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, INSBESONDERE von den in Paragraph 9, Absatz eins, IV-V 2006 genannten Einrichtungen erbracht werden kann. Bezüglich der "allgemeinen Anerkennung" sieht Paragraph eins, IV-V 2006 Zertifizierungen vor. Demnach ist klar geregelt, dass Sprachdiplome oder Kurszeugnisse derart zertifizierter Einrichtungen geeignet sind, sowohl den Sprachnachweis für die Integrationsvereinbarung zu erbringen als auch im Wege des Paragraph 21 a, Absatz 3, NAG 2005 den Nachweis für Kenntnisse der deutschen Sprache. Dies geht unzweifelhaft auch aus dem Größenschluss hervor, indem nämlich die Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, NAG 2005 in ihrem Modul 1 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache "zur vertieften elementaren Sprachverwendung" und im Modul 2 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache "zur selbständigen Sprachverwendung" dient, demgegenüber jedoch gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG 2005 (bloß) Kenntnisse der deutschen Sprache "zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau" nachzuweisen sind. Diese Rechtsansicht steht nicht im Widerspruch zu den Erläuterungen (1078 BlgNR 24. GP, 13 f zu Paragraph 21 a,). Demnach sind nämlich "nur solche Sprachdiplome und Kurszeugnisse anzuerkennen (...), die von einem der explizit normierten Einrichtungen ausgestellt wurden" und "(
  3. es)ist daher nicht angezeigt, Diplome und Zeugnisse jedes beliebigen (ausländischen) Instituts, dessen Seriosität die Behörde nicht - oder zumindest nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand - beurteilen kann, anzuerkennen, sondern jene Einrichtungen, von denen die Einhaltung der geforderten Standards im Allgemeinen erwartet werden kann, explizit zu bestimmen" (grammatikalische Fehler im Original). Diesem Bestreben des Gesetzgebers wird dadurch Rechnung getragen, dass die Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von zertifizierten Einrichtungen stammen müssen.

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