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{'item': 'Ra 2014/22/0087'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.10.2014 GeschäftszahlRa 2014/22/0087 RechtssatzNichtstattgebung - Aufenthaltstitel - In der hg. Rechtsprechung wurde die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsbeschwerde angenommen (vgl. die hg. Beschlüsse vom

  1. April 2006, Zl. AW 2006/04/0008, und vom
  2. September 2013, Zl. AW 2013/07/0025, jeweils mwN). Diese Judikatur lässt sich auf § 30 Abs. 2 VwGG in der am
  3. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung ("Revisionsmodell") in Bezug auf Revisionen der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde übertragen. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Behörde zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses (hier: Beschlusses) in die Wirklichkeit zu verstehen. Der Revisionswerber und Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. den hg. Beschluss vom
  4. Dezember 2013, Zl. AW 2013/07/0059). Dem Aufschiebungsantrag war schon auf Grund der fehlenden, ausreichend konkreten, Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteiles nicht stattzugeben. Mit dem Vorbringen der Antragstellerin (Bezirkshauptmannschaft), dass die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch für andere ähnliche Erstantragsverfahren nach dem NAG gelten würde und in Entsprechung der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, wird keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dargetan. Von einer Bindung in ähnlichen Fällen kann nicht ausgegangen werden. Die Revisionswerberin (Bezirkshauptmannschaft) hat lediglich in hypothetischer Form auf möglicherweise eintretende problematische Auswirkungen eines im zweiten Rechtsgang von ihr selbst als Erstbehörde zu erlassenden, allenfalls bewilligenden Bescheides hingewiesen (vgl. den hg. Beschluss vom
  5. September 2013, Zl. AW 2013/07/0025).Nichtstattgebung - Aufenthaltstitel - In der hg. Rechtsprechung wurde die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsbeschwerde angenommen vergleiche die hg. Beschlüsse vom
  6. April 2006, Zl. AW 2006/04/0008, und vom
  7. September 2013, Zl. AW 2013/07/0025, jeweils mwN). Diese Judikatur lässt sich auf Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in der am
  8. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung ("Revisionsmodell") in Bezug auf Revisionen der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde übertragen. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Behörde zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses (hier: Beschlusses) in die Wirklichkeit zu verstehen. Der Revisionswerber und Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng vergleiche den hg. Beschluss vom
  9. Dezember 2013, Zl. AW 2013/07/0059). Dem Aufschiebungsantrag war schon auf Grund der fehlenden, ausreichend konkreten, Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteiles nicht stattzugeben. Mit dem Vorbringen der Antragstellerin (Bezirkshauptmannschaft), dass die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch für andere ähnliche Erstantragsverfahren nach dem NAG gelten würde und in Entsprechung der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, wird keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dargetan. Von einer Bindung in ähnlichen Fällen kann nicht ausgegangen werden. Die Revisionswerberin (Bezirkshauptmannschaft) hat lediglich in hypothetischer Form auf möglicherweise eintretende problematische Auswirkungen eines im zweiten Rechtsgang von ihr selbst als Erstbehörde zu erlassenden, allenfalls bewilligenden Bescheides hingewiesen vergleiche den hg. Beschluss vom
  10. September 2013, Zl. AW 2013/07/0025).

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