RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.07.2015 GeschäftszahlRa 2014/22/0131 RechtssatzDer VwGH hat im Erkenntnis vom
- März 2013, 2012/22/0185, zur Auslegung des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 (noch idF BGBl. I Nr. 112/2011) festgehalten, dass eine Rückkehrentscheidung iSd § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 (nur) dann vorliegt, wenn sie mit einem Einreiseverbot verbunden ist. (Erst) das Einreiseverbot enthält - im Hinblick auf eine vom Fremden ausgehende, nach fremdenpolizeilichen Vorschriften maßgebliche Gefährdung - die Anweisung, für einen (bestimmten) Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (der EU) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, und entspricht daher insoweit den sonst in § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 genannten Maßnahmen "Aufenthaltsverbot" und "Rückkehrverbot", die (auch) ein Verbot der (Wieder)Einreise in sich tragen. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine nicht mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung, die sich in einem Ausreisebefehl erschöpft, den Tatbestand des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 erfüllen kann. Dass aber auch der Gesetzgeber bei der Novellierung des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 mit dem FrÄG 2011 von einem solchen Verständnis ausging, ergibt sich daraus, dass dieser ursprünglich bei (zeitgleicher) Schaffung der §§ 52 und 53 FrPolG 2005 vor Augen hatte, dass mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - ohne Ausnahme - immer ein Einreiseverbot einherzugehen hat (Hinweis E
- Dezember 2011, 2011/21/0237). Bei einer solchen Betrachtungsweise war es aber dann auch ausreichend, in § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 - neben dem Aufenthaltsverbot und dem Rückkehrverbot - allein die Rückkehrentscheidung ohne separate Erwähnung des Einreiseverbotes aufzunehmen (vgl. Erl der RV zum FrÄG 2011, 1078 BlgNR
- GP 8). An der dieser Auffassung zugrunde liegende Systematik hat sich durch die Änderung des Wortlautes des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 durch BGBl. I Nr. 87/2012 (Entfall der Bezugnahme auf ein Rückkehrverbot) nichts geändert.Der VwGH hat im Erkenntnis vom
- März 2013, 2012/22/0185, zur Auslegung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 (noch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,) festgehalten, dass eine Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 (nur) dann vorliegt, wenn sie mit einem Einreiseverbot verbunden ist. (Erst) das Einreiseverbot enthält - im Hinblick auf eine vom Fremden ausgehende, nach fremdenpolizeilichen Vorschriften maßgebliche Gefährdung - die Anweisung, für einen (bestimmten) Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (der EU) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, und entspricht daher insoweit den sonst in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 genannten Maßnahmen "Aufenthaltsverbot" und "Rückkehrverbot", die (auch) ein Verbot der (Wieder)Einreise in sich tragen. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine nicht mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung, die sich in einem Ausreisebefehl erschöpft, den Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 erfüllen kann. Dass aber auch der Gesetzgeber bei der Novellierung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 mit dem FrÄG 2011 von einem solchen Verständnis ausging, ergibt sich daraus, dass dieser ursprünglich bei (zeitgleicher) Schaffung der Paragraphen 52 und 53 FrPolG 2005 vor Augen hatte, dass mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - ohne Ausnahme - immer ein Einreiseverbot einherzugehen hat (Hinweis E
- Dezember 2011, 2011/21/0237). Bei einer solchen Betrachtungsweise war es aber dann auch ausreichend, in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 - neben dem Aufenthaltsverbot und dem Rückkehrverbot - allein die Rückkehrentscheidung ohne separate Erwähnung des Einreiseverbotes aufzunehmen vergleiche Erl der Regierungsvorlage zum FrÄG 2011, 1078 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 8). An der dieser Auffassung zugrunde liegende Systematik hat sich durch die Änderung des Wortlautes des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (Entfall der Bezugnahme auf ein Rückkehrverbot) nichts geändert. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220131.L03
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.