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{'item': 'Ra 2014/22/0131'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.07.2015 GeschäftszahlRa 2014/22/0131 Rechtssatz§ 11 Abs. 1 Z 3 NAG 2005 (der ein - einer Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 zugängliches - Erteilungshindernis bei Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung vorsah) fiel mit BGBl. I Nr. 87/2012 weg. Wie sich den Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 70/2015 entnehmen lässt, ging der Gesetzgeber bei der Novellierung des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 durch das FrÄG 2011 davon aus, dass mit der (darin genannten) Rückkehrentscheidung immer ein Einreiseverbot einherzugehen hat (siehe RV 582 BlgNR

  1. GP 27 f). Mit der zitierten Novelle BGBl. I Nr. 70/2015 wurde - da eine Rückkehrentscheidung nicht notwendigerweise mit einem Einreiseverbot verbunden ist und der Grund für die Aufhebung des § 11 Abs. 1 Z 3 NAG 2005 somit weggefallen ist - ein (wiederum einer Abwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG 2005 zugänglicher) Versagungsgrund auf Grund des Vorliegens einer (bloßen) Rückkehrentscheidung wieder eingeführt und damit die Rechtslage vor BGBl. I Nr. 87/2012 "wieder hergestellt" (siehe RV 582 BlgNR
  2. GP 28). Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass vor Wiederherstellung der alten Rechtslage ein gesonderter Versagungsgrund für eine bloße aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht bestand und einer Einordnung der asylrechtlichen Ausweisung in das absolute Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 nicht möglich war.Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005 (der ein - einer Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 zugängliches - Erteilungshindernis bei Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung vorsah) fiel mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, weg. Wie sich den Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, entnehmen lässt, ging der Gesetzgeber bei der Novellierung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 durch das FrÄG 2011 davon aus, dass mit der (darin genannten) Rückkehrentscheidung immer ein Einreiseverbot einherzugehen hat (siehe Regierungsvorlage 582 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 27 f). Mit der zitierten Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, wurde - da eine Rückkehrentscheidung nicht notwendigerweise mit einem Einreiseverbot verbunden ist und der Grund für die Aufhebung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005 somit weggefallen ist - ein (wiederum einer Abwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 zugänglicher) Versagungsgrund auf Grund des Vorliegens einer (bloßen) Rückkehrentscheidung wieder eingeführt und damit die Rechtslage vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, "wieder hergestellt" (siehe Regierungsvorlage 582 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 28). Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass vor Wiederherstellung der alten Rechtslage ein gesonderter Versagungsgrund für eine bloße aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht bestand und einer Einordnung der asylrechtlichen Ausweisung in das absolute Erteilungshindernis nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 nicht möglich war. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220131.L07

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.