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{'item': 'Ra 2014/22/0199'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.2015 GeschäftszahlRa 2014/22/0199 RechtssatzGemäß der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 31 NAG 2005 gilt ein vor dem 1. Jänner 2014 e

§ 41aAbs. 9 NAG 2005(id

F vor der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012) innerhalb seiner Gültigkeitsdauer und seines Berechtigungsumfanges als "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 weiter.

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 ist ein derartiger - für die Dauer von zwölf Monaten auszustellender - Aufenthaltstitel nicht verlängerbar. Zwar ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen

§ 41aAbs. 9 NAG 2005 (id

F BGBl. I Nr. 68/2013) ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn er ua für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 verfügt, allerdings führen die Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 (RV 1803 BlgNR XXIV. GP, 77) aus, dass Anträge

§ 41aAbs.

9 Z 1 oder 2 NAG 2005 als Erstanträge und nicht als Verlängerungsanträge gelten. Auch die Definition des Verlängerungsantrages in § 2 Abs. 1 Z 11 NAG 2005 stellt darauf ab, dass es sich um einen Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz handelt. Der Anwendungsbereich eines Verlängerungsantrages soll nur Fälle der Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 umfassen. Drittstaatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz 2005 verfügen und einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"

§ 41aAbs. 9 NAG 2005 beantragen, haben dies im Rahmen eines Erstantrages vorzunehmen (siehe RV 1803 Blg

NR XXIV. GP, 74).

der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 31, NAG 2005 gilt ein vor dem 1. Jänner 2014 erteilter Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005(idF vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) innerhalb seiner Gültigkeitsdauer und seines Berechtigungsumfanges als "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 weiter.

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein derartiger - für die Dauer von zwölf Monaten auszustellender - Aufenthaltstitel nicht verlängerbar. Zwar ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn er ua für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 verfügt, allerdings führen die Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, Regierungsvorlage 1803 BlgNR römisch 24 . GP, 77) aus, dass Anträge

Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins, oder 2 NAG 2005 als Erstanträge und nicht als Verlängerungsanträge gelten. Auch die Definition des Verlängerungsantrages in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG 2005 stellt darauf ab, dass es sich um einen Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz handelt. Der Anwendungsbereich eines Verlängerungsantrages soll nur Fälle der Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 umfassen. Drittstaatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz 2005 verfügen und einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 beantragen, haben dies im Rahmen eines Erstantrages vorzunehmen (siehe Regierungsvorlage 1803 BlgNR römisch 24 . GP, 74). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220199.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.