RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.02.2015 GeschäftszahlRa 2015/01/0022 RechtssatzFür die "sinngemäße" Anwendung des § 6 AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG gilt, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: der Beschwerde) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (§ 31 Abs. 1 VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist. Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass das Landesverwaltungsgericht in einer der Rechtskraft fähigen Weise einen Abspruch über seine Zuständigkeit treffen wollte. Es hat vielmehr lediglich die hier vorliegende, als Beschwerde nach Art. 132 Abs. 2 B-VG bezeichnete Eingabe an die Staatsanwaltschaft Salzburg weitergeleitet (vgl. das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- November 2007, B 1538/07 ua = VfSlg 18.283,); es handelt sich um keine Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2013, Zl. 2013/01/0036). Die gegenständliche Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts über die genannte Weiterleitung erweist sich daher gemäß § 25a Abs. 3 VwGG als unzulässig (und zwar ungeachtet der im angefochtenen Beschluss enthaltenen unzutreffenden Unzulässigkeitsbegründung bzw. unrichtigen Rechtsmittelbelehrung; vgl. auch den hg. Beschluss vom
- Oktober 2014, Zl. Ra 2014/01/0113). Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Für die "sinngemäße" Anwendung des Paragraph 6, AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG gilt, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: der Beschwerde) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist. Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass das Landesverwaltungsgericht in einer der Rechtskraft fähigen Weise einen Abspruch über seine Zuständigkeit treffen wollte. Es hat vielmehr lediglich die hier vorliegende, als Beschwerde nach Artikel 132, Absatz 2, B-VG bezeichnete Eingabe an die Staatsanwaltschaft Salzburg weitergeleitet vergleiche das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- November 2007, B 1538/07 ua = VfSlg 18.283,); es handelt sich um keine Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2013, Zl. 2013/01/0036). Die gegenständliche Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts über die genannte Weiterleitung erweist sich daher gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG als unzulässig (und zwar ungeachtet der im angefochtenen Beschluss enthaltenen unzutreffenden Unzulässigkeitsbegründung bzw. unrichtigen Rechtsmittelbelehrung; vergleiche auch den hg. Beschluss vom
- Oktober 2014, Zl. Ra 2014/01/0113). Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010022.L05