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{'item': 'Ra 2015/01/0070'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlRa 2015/01/0070 RechtssatzBei der Entscheidung über den Status des Asylberechtigten nach § 3 AsylG 2005 und der Entscheidung über den Status des subsidiär Schutzberechtigten handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche, die separat anfechtbar sind und auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (Hinweis E vom

  1. November 2015, Ro 2015/19/0001, mwN). Eine rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz ist daher als solche zu beachten und steht etwa der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen, weil § 11 AsylG 2005 deren Annahme nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (Hinweis E vom
  2. Oktober 2015, Ra 2015/20/0181). Aus welchen näheren Gründen subsidiärer Schutz gewährt wurde, ist jedoch Gegenstand der Begründung, die für sich keine Bindungswirkung entfaltet. Das VwG kann daher im fortgesetzten Verfahren bei der Entscheidung über den Status des Asylberechtigten insoweit eine neuerliche Ermittlung und Würdigung des asylrelevanten Sachverhalts vornehmen (vgl. zur Verpflichtung des VwG nach § 18 AsylG 2005, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, das E vom
  3. Oktober 2015, Ra 2015/18/0082 bis 0085, mwN; vgl. zur Maßgeblichkeit des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Entscheidungszeitpunkt das E vom
  4. September 2015, Ra 2015/19/0066, mwN).Bei der Entscheidung über den Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, AsylG 2005 und der Entscheidung über den Status des subsidiär Schutzberechtigten handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche, die separat anfechtbar sind und auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (Hinweis E vom
  5. November 2015, Ro 2015/19/0001, mwN). Eine rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz ist daher als solche zu beachten und steht etwa der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen, weil Paragraph 11, AsylG 2005 deren Annahme nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (Hinweis E vom
  6. Oktober 2015, Ra 2015/20/0181). Aus welchen näheren Gründen subsidiärer Schutz gewährt wurde, ist jedoch Gegenstand der Begründung, die für sich keine Bindungswirkung entfaltet. Das VwG kann daher im fortgesetzten Verfahren bei der Entscheidung über den Status des Asylberechtigten insoweit eine neuerliche Ermittlung und Würdigung des asylrelevanten Sachverhalts vornehmen vergleiche zur Verpflichtung des VwG nach Paragraph 18, AsylG 2005, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, das E vom
  7. Oktober 2015, Ra 2015/18/0082 bis 0085, mwN; vergleiche zur Maßgeblichkeit des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Entscheidungszeitpunkt das E vom
  8. September 2015, Ra 2015/19/0066, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010070.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.