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{'item': 'Ro 2015/02/0002'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2015 GeschäftszahlRo 2015/02/0002 RechtssatzNach den Gesetzesmaterialien (305 der Beilagen XXIII. GP, 6) zu § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG 1967 idF der

  1. KFG-Novelle zeigt sich die Intention dieser Novelle klar. Es sollte lediglich zu einer Reduktion der Ausnahmen kommen. Mietwagen- und Gästewagengewerbe sollte nicht mehr darunter fallen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Ausnahmebestimmung des § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 6/2008 auch für nichtentgeltliche Taxifahrten gelten sollte. Es sollte doch gerade durch die Streichung des Mietwagen- und Gästewagengewerbes zu einer Reduktion der Ausnahmen im Verhältnis zu § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG 1967 idF vor der
  2. KFG-Novelle kommen. Auch diente der Terminus "entgeltliche Personenbeförderung" in der Fassung des § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG 1967 vor der
  3. KFG-Novelle lediglich als Sammelbegriff für das dann im Klammerausdruck folgende "Taxi-, Mietwagen-, Gästewagengewerbe". Nach der
  4. KFG-Novelle verbleiben nur mehr die "Taxi-Fahrzeuge". Der Entfall des Sammelbegriffes "entgeltliche Personenbeförderung" durch die Streichung des Mietwagen- und Gästewagengewerbes kann aber - wie die Materialien eindeutig ergeben - nicht zu einer Erweiterung der Ausnahme für Taxi-Fahrzeuge über die entgeltliche Beförderung hinaus führen. Dies würde sowohl dem Schutzzweck der Richtlinie 2003/20/EG als auch dem Schutzzweck der in Umsetzung dieser Richtlinie erfolgten Novellierung des KFG 1967 widersprechen, die gerade zu einer Reduktion dieser Ausnahmen führen sollten (vgl. E
  5. Oktober 2008, 2008/02/0257). Der in diesem Erkenntnis angesprochene Grundsatz der restriktiven Auslegung von Ausnahmebestimmungen (vgl. E
  6. Juli 2007, 2007/07/0062) hat auch für § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 6/2008 uneingeschränkt Gültigkeit.Nach den Gesetzesmaterialien (305 der Beilagen römisch 23 . GP, 6) zu Paragraph 106, Absatz 6, Ziffer 4, KFG 1967 in der Fassung der
  7. KFG-Novelle zeigt sich die Intention dieser Novelle klar. Es sollte lediglich zu einer Reduktion der Ausnahmen kommen. Mietwagen- und Gästewagengewerbe sollte nicht mehr darunter fallen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 106, Absatz 6, Ziffer 4, KFG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2008, auch für nichtentgeltliche Taxifahrten gelten sollte. Es sollte doch gerade durch die Streichung des Mietwagen- und Gästewagengewerbes zu einer Reduktion der Ausnahmen im Verhältnis zu Paragraph 106, Absatz 6, Ziffer 4, KFG 1967 in der Fassung vor der
  8. KFG-Novelle kommen. Auch diente der Terminus "entgeltliche Personenbeförderung" in der Fassung des Paragraph 106, Absatz 6, Ziffer 4, KFG 1967 vor der
  9. KFG-Novelle lediglich als Sammelbegriff für das dann im Klammerausdruck folgende "Taxi-, Mietwagen-, Gästewagengewerbe". Nach der
  10. KFG-Novelle verbleiben nur mehr die "Taxi-Fahrzeuge". Der Entfall des Sammelbegriffes "entgeltliche Personenbeförderung" durch die Streichung des Mietwagen- und Gästewagengewerbes kann aber - wie die Materialien eindeutig ergeben - nicht zu einer Erweiterung der Ausnahme für Taxi-Fahrzeuge über die entgeltliche Beförderung hinaus führen. Dies würde sowohl dem Schutzzweck der Richtlinie 2003/20/EG als auch dem Schutzzweck der in Umsetzung dieser Richtlinie erfolgten Novellierung des KFG 1967 widersprechen, die gerade zu einer Reduktion dieser Ausnahmen führen sollten vergleiche E
  11. Oktober 2008, 2008/02/0257). Der in diesem Erkenntnis angesprochene Grundsatz der restriktiven Auslegung von Ausnahmebestimmungen vergleiche E
  12. Juli 2007, 2007/07/0062) hat auch für Paragraph 106, Absatz 6, Ziffer 4, KFG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2008, uneingeschränkt Gültigkeit.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.