RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2015 GeschäftszahlRo 2015/02/0002 RechtssatzNach den Gesetzesmaterialien (305 der Beilagen XXIII. GP, 6) zu § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG 1967 idF der
- KFG-Novelle zeigt sich die Intention dieser Novelle klar. Es sollte lediglich zu einer Reduktion der Ausnahmen kommen. Mietwagen- und Gästewagengewerbe sollte nicht mehr darunter fallen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Ausnahmebestimmung des § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 6/2008 auch für nichtentgeltliche Taxifahrten gelten sollte. Es sollte doch gerade durch die Streichung des Mietwagen- und Gästewagengewerbes zu einer Reduktion der Ausnahmen im Verhältnis zu § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG 1967 idF vor der
- KFG-Novelle kommen. Auch diente der Terminus "entgeltliche Personenbeförderung" in der Fassung des § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG 1967 vor der
- KFG-Novelle lediglich als Sammelbegriff für das dann im Klammerausdruck folgende "Taxi-, Mietwagen-, Gästewagengewerbe". Nach der
- KFG-Novelle verbleiben nur mehr die "Taxi-Fahrzeuge". Der Entfall des Sammelbegriffes "entgeltliche Personenbeförderung" durch die Streichung des Mietwagen- und Gästewagengewerbes kann aber - wie die Materialien eindeutig ergeben - nicht zu einer Erweiterung der Ausnahme für Taxi-Fahrzeuge über die entgeltliche Beförderung hinaus führen. Dies würde sowohl dem Schutzzweck der Richtlinie 2003/20/EG als auch dem Schutzzweck der in Umsetzung dieser Richtlinie erfolgten Novellierung des KFG 1967 widersprechen, die gerade zu einer Reduktion dieser Ausnahmen führen sollten (vgl. E
- Oktober 2008, 2008/02/0257). Der in diesem Erkenntnis angesprochene Grundsatz der restriktiven Auslegung von Ausnahmebestimmungen (vgl. E
- Juli 2007, 2007/07/0062) hat auch für § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 6/2008 uneingeschränkt Gültigkeit.Nach den Gesetzesmaterialien (305 der Beilagen römisch 23 . GP, 6) zu Paragraph 106, Absatz 6, Ziffer 4, KFG 1967 in der Fassung der
- KFG-Novelle zeigt sich die Intention dieser Novelle klar. Es sollte lediglich zu einer Reduktion der Ausnahmen kommen. Mietwagen- und Gästewagengewerbe sollte nicht mehr darunter fallen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 106, Absatz 6, Ziffer 4, KFG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2008, auch für nichtentgeltliche Taxifahrten gelten sollte. Es sollte doch gerade durch die Streichung des Mietwagen- und Gästewagengewerbes zu einer Reduktion der Ausnahmen im Verhältnis zu Paragraph 106, Absatz 6, Ziffer 4, KFG 1967 in der Fassung vor der
- KFG-Novelle kommen. Auch diente der Terminus "entgeltliche Personenbeförderung" in der Fassung des Paragraph 106, Absatz 6, Ziffer 4, KFG 1967 vor der
- KFG-Novelle lediglich als Sammelbegriff für das dann im Klammerausdruck folgende "Taxi-, Mietwagen-, Gästewagengewerbe". Nach der
- KFG-Novelle verbleiben nur mehr die "Taxi-Fahrzeuge". Der Entfall des Sammelbegriffes "entgeltliche Personenbeförderung" durch die Streichung des Mietwagen- und Gästewagengewerbes kann aber - wie die Materialien eindeutig ergeben - nicht zu einer Erweiterung der Ausnahme für Taxi-Fahrzeuge über die entgeltliche Beförderung hinaus führen. Dies würde sowohl dem Schutzzweck der Richtlinie 2003/20/EG als auch dem Schutzzweck der in Umsetzung dieser Richtlinie erfolgten Novellierung des KFG 1967 widersprechen, die gerade zu einer Reduktion dieser Ausnahmen führen sollten vergleiche E
- Oktober 2008, 2008/02/0257). Der in diesem Erkenntnis angesprochene Grundsatz der restriktiven Auslegung von Ausnahmebestimmungen vergleiche E
- Juli 2007, 2007/07/0062) hat auch für Paragraph 106, Absatz 6, Ziffer 4, KFG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2008, uneingeschränkt Gültigkeit.