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{'item': 'Ra 2015/02/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlRa 2015/02/0006 RechtssatzAus der Aufzählung der Betriebsmittel in § 2 Abs. 1 ArbeitsmittelV 2000 ist zu ersehen, dass 'kraftbetriebene Türen' als eigene Arbeitsmittel zB nach den 'Beförderungsmitteln zur Beförderung von Personen oder Gütern' genannt werden. Da aber 'Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen', insbesondere Straßenbahnfahrzeuge, in der Regel mit kraftbetriebenen Türen ausgestattet und diese Türen fix eingebauter Bestandteil von solchen Fahrzeugen sind, ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber den Begriff 'Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen' zunächst umfassend - also unter Einschluss der dort allenfalls eingebauten 'kraftbetriebenen Türen' - verstanden hat. Dies zeigt sich auch daraus, dass erst mit der Novelle zur ArbeitsmittelV 2000, BGBl. II Nr. 21/2010, in § 7 Abs. 1 Z. 11 und in § 8 Abs. 1 Z. 9 legcit jeweils die Wendung 'einschließlich solcher von Fahrzeugen' ergänzt und dadurch klargestellt wird, dass nunmehr auch jene kraftbetriebenen Türen, die in Fahrzeugen eingebaut sind, ua von den Regelungen der ArbeitsmittelV 2000 betreffend die Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung und Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen umfasst werden. Für einen Tatzeitpunkt nach Inkrafttreten dieser Novelle mit

  1. Februar 2010, und damit nach Einfügung der Wortfolge "einschließlich solcher von Fahrzeugen" in § 7 Abs. 1 Z 11 bzw. § 8 Abs. 1 Z 9 legcit folgt daraus, dass alle einer Überprüfung durch das Verkehrs-Arbeitsinspektorat unterzogenen kraftbetriebenen Türen jeweils für sich allein genommen den Regelungen der ArbeitsmittelV 2000 ua. hinsichtlich der Abnahmeprüfung bzw. der wiederkehrenden Prüfung unterworfen sind. Mangels entsprechender Übergangsbestimmung sind mit Inkrafttreten dieser Novelle hinsichtlich überprüfter kraftbetriebener Türen selbständige Prüfbefunde betreffend eine Abnahmeprüfung (jedenfalls nach der ArbeitsmittelV 2000) nicht erforderlich, jedoch müssen Prüfbefunde (bzw. Kopien davon) hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfung gemäß § 8 Abs. 1 Z 9 legcit am Einsatzort vorhanden sein. Der Wendung "am Einsatzort des Arbeitsmittels" gemäß § 11 Abs. 3 zweiter Satz legcit ist die Bedeutung beizumessen, dass die entsprechenden Prüfbefunde bzw. deren Kopien im jeweiligen Fahrzeug vorhanden zu sein haben.Aus der Aufzählung der Betriebsmittel in Paragraph 2, Absatz eins, ArbeitsmittelV 2000 ist zu ersehen, dass 'kraftbetriebene Türen' als eigene Arbeitsmittel zB nach den 'Beförderungsmitteln zur Beförderung von Personen oder Gütern' genannt werden. Da aber 'Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen', insbesondere Straßenbahnfahrzeuge, in der Regel mit kraftbetriebenen Türen ausgestattet und diese Türen fix eingebauter Bestandteil von solchen Fahrzeugen sind, ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber den Begriff 'Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen' zunächst umfassend - also unter Einschluss der dort allenfalls eingebauten 'kraftbetriebenen Türen' - verstanden hat. Dies zeigt sich auch daraus, dass erst mit der Novelle zur ArbeitsmittelV 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,, in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11 und in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, legcit jeweils die Wendung 'einschließlich solcher von Fahrzeugen' ergänzt und dadurch klargestellt wird, dass nunmehr auch jene kraftbetriebenen Türen, die in Fahrzeugen eingebaut sind, ua von den Regelungen der ArbeitsmittelV 2000 betreffend die Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung und Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen umfasst werden. Für einen Tatzeitpunkt nach Inkrafttreten dieser Novelle mit
  2. Februar 2010, und damit nach Einfügung der Wortfolge "einschließlich solcher von Fahrzeugen" in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, bzw. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, legcit folgt daraus, dass alle einer Überprüfung durch das Verkehrs-Arbeitsinspektorat unterzogenen kraftbetriebenen Türen jeweils für sich allein genommen den Regelungen der ArbeitsmittelV 2000 ua. hinsichtlich der Abnahmeprüfung bzw. der wiederkehrenden Prüfung unterworfen sind. Mangels entsprechender Übergangsbestimmung sind mit Inkrafttreten dieser Novelle hinsichtlich überprüfter kraftbetriebener Türen selbständige Prüfbefunde betreffend eine Abnahmeprüfung (jedenfalls nach der ArbeitsmittelV 2000) nicht erforderlich, jedoch müssen Prüfbefunde (bzw. Kopien davon) hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, legcit am Einsatzort vorhanden sein. Der Wendung "am Einsatzort des Arbeitsmittels" gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz legcit ist die Bedeutung beizumessen, dass die entsprechenden Prüfbefunde bzw. deren Kopien im jeweiligen Fahrzeug vorhanden zu sein haben. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0007 E
  3. März 2017 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2015020006.L02

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