RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlRa 2015/02/0006 Rechtssatz"Einsatzort" des Arbeitsmittels "kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen" iSd § 7 Abs. 1 Z 11 und § 8 Abs. 1 Z 9 ArbeitsmittelV 2000 ist im Hinblick auf die Rechtslage seit der Novelle BGBl. II Nr. 21/2010 bereits seiner begrifflichen Bedeutung nach das jeweilige Fahrzeug, in welchem die betreffende kraftbetriebene Tür oder das betreffende kraftbetriebene Tor fix eingebaut ist. Für eine solche Auslegung spricht auch der nach dem Willen des Verordnungsgebers erkennbare Zweck der Norm (§ 11 Abs. 3 zweiter Satz legcit), nämlich die Möglichkeit der zeitnahen und effizienten Überprüfung von Prüfbefunden des jeweiligen Arbeitsmittels durch das mit dem Vollzug der Verordnung betraute Organ. Nur für den Fall, dass lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen eines Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, soll unter den in § 11 Abs. 3a legcit genannten Voraussetzungen der Entfall des Erfordernisses des Aufliegens von Prüfbefunden am Einsatzort gelten, weil in einem solchen Fall unter den genannten Voraussetzungen durch die angebrachte Prüfplakette eine eindeutige Zuordenbarkeit zum jeweiligen Prüfbefund des Arbeitsmittels und damit die erleichterte Auffindbarkeit gegeben ist. Hinsichtlich der Arbeitsmittel "kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen" stellt das jeweilige Fahrzeug den "Einsatzort" gemäß § 11 Abs. 3 zweiter Satz legcit dar, an welchem die bezughabenden Prüfbefunde bzw. deren Kopien vorhanden sein müssen."Einsatzort" des Arbeitsmittels "kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen" iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, ArbeitsmittelV 2000 ist im Hinblick auf die Rechtslage seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010, bereits seiner begrifflichen Bedeutung nach das jeweilige Fahrzeug, in welchem die betreffende kraftbetriebene Tür oder das betreffende kraftbetriebene Tor fix eingebaut ist. Für eine solche Auslegung spricht auch der nach dem Willen des Verordnungsgebers erkennbare Zweck der Norm (Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz legcit), nämlich die Möglichkeit der zeitnahen und effizienten Überprüfung von Prüfbefunden des jeweiligen Arbeitsmittels durch das mit dem Vollzug der Verordnung betraute Organ. Nur für den Fall, dass lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen eines Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, soll unter den in Paragraph 11, Absatz 3 a, legcit genannten Voraussetzungen der Entfall des Erfordernisses des Aufliegens von Prüfbefunden am Einsatzort gelten, weil in einem solchen Fall unter den genannten Voraussetzungen durch die angebrachte Prüfplakette eine eindeutige Zuordenbarkeit zum jeweiligen Prüfbefund des Arbeitsmittels und damit die erleichterte Auffindbarkeit gegeben ist. Hinsichtlich der Arbeitsmittel "kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen" stellt das jeweilige Fahrzeug den "Einsatzort" gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz legcit dar, an welchem die bezughabenden Prüfbefunde bzw. deren Kopien vorhanden sein müssen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0007 E 7. März 2017 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2015020006.L03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.