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{'item': 'Ro 2015/02/0011'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2015 GeschäftszahlRo 2015/02/0011 RechtssatzAus dem Wortlaut des § 27a BWG 1993 idF BGBl. I Nr 108/2007 ist für die Beantwortung der Frage, worum es sich bei einem an ein Zentralinstitut "angeschlossenen" Kreditinstitut handelt, wenig zu gewinnen. Nach den Materialien (RV 313 BlgNR XXIII. GP) wird der "Anschluss an ein Zentralinstitut" gesetzlich nicht für bestimmte Institute vorgeschrieben, vielmehr wird damit ein grundsätzlich historisch vorgefundener Zustand umschrieben, an den der Gesetzgeber lediglich anknüpft, der aber nicht gesetzlich verfügt wird. Im Hinblick auf die Anknüpfung des Gesetzgebers an den historisch vorgefundenen Zustand ist maßgeblich, ob die zivil- und genossenschaftsrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Zentralinstitut und den Primärbanken (nach wie vor) eine Intensität aufweisen, die es gestattet, (weiterhin) von einem "Angeschlossensein" der Primärinstitute zu sprechen (vgl. E VfGH

  1. Juni 1993, G 250/92; E VwGH
  2. Februar 2011, 2009/17/0205). Über das Ausmaß der Intensität, ab dem von einem "Angeschlossensein" der Primärinstitute gesprochen werden kann, finden sich in dieser Rechtsprechung Aussagen dahin, dass etwa die Geldausschließlichkeitsklausel für den VfGH beispielhaft für das "Wesen des Verbundes" war, während ihr der VwGH eine solche entscheidende Bedeutung nicht beigemessen hat. Jedenfalls als unzureichend erachtete der VwGH für sich allein genommen die Mitgliedschaft der Primärbank beim Solidaritätsfonds. Hervorgehoben wird zugunsten der Annahme eines Anschlusses die Freiwilligkeit der Teilnahme am (sektoralen) Verbund und die in den Satzungen vorgesehene Austrittsmöglichkeit aus dem Verbund sowie das Ziel der in Rede stehenden Bestimmung, die rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit der Primärbanken zu erhalten. Klargestellt wurde zudem, dass es für die Beurteilung des "Angeschlossenseins" nicht auf einen Vergleich der historischen mit den aktuellen Verhältnissen ankommt, sondern auf jene Rechtsverhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des bankbehördlichen Auftrages darstellen. Dabei sollen nicht nur die Rechtsverhältnisse, sondern auch die tatsächlich mit dem Zentralinstitut abgewickelten Geschäfte Berücksichtigung finden. Es bedarf keiner in jedes Detail gehenden Betrachtung, sondern es reicht als Grundlage für die Beurteilung eine (zumindest) übersichtsweise Darstellung der in Rede stehenden Verhältnisse aus (vgl. E VfGH
  3. Juni 1993, G 250/92; E VwGH
  4. Februar 2011, 2009/17/0205).Aus dem Wortlaut des Paragraph 27 a, BWG 1993 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 2007, ist für die Beantwortung der Frage, worum es sich bei einem an ein Zentralinstitut "angeschlossenen" Kreditinstitut handelt, wenig zu gewinnen. Nach den Materialien Regierungsvorlage 313 BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode wird der "Anschluss an ein Zentralinstitut" gesetzlich nicht für bestimmte Institute vorgeschrieben, vielmehr wird damit ein grundsätzlich historisch vorgefundener Zustand umschrieben, an den der Gesetzgeber lediglich anknüpft, der aber nicht gesetzlich verfügt wird. Im Hinblick auf die Anknüpfung des Gesetzgebers an den historisch vorgefundenen Zustand ist maßgeblich, ob die zivil- und genossenschaftsrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Zentralinstitut und den Primärbanken (nach wie vor) eine Intensität aufweisen, die es gestattet, (weiterhin) von einem "Angeschlossensein" der Primärinstitute zu sprechen vergleiche E VfGH
  5. Juni 1993, G 250/92; E VwGH
  6. Februar 2011, 2009/17/0205). Über das Ausmaß der Intensität, ab dem von einem "Angeschlossensein" der Primärinstitute gesprochen werden kann, finden sich in dieser Rechtsprechung Aussagen dahin, dass etwa die Geldausschließlichkeitsklausel für den VfGH beispielhaft für das "Wesen des Verbundes" war, während ihr der VwGH eine solche entscheidende Bedeutung nicht beigemessen hat. Jedenfalls als unzureichend erachtete der VwGH für sich allein genommen die Mitgliedschaft der Primärbank beim Solidaritätsfonds. Hervorgehoben wird zugunsten der Annahme eines Anschlusses die Freiwilligkeit der Teilnahme am (sektoralen) Verbund und die in den Satzungen vorgesehene Austrittsmöglichkeit aus dem Verbund sowie das Ziel der in Rede stehenden Bestimmung, die rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit der Primärbanken zu erhalten. Klargestellt wurde zudem, dass es für die Beurteilung des "Angeschlossenseins" nicht auf einen Vergleich der historischen mit den aktuellen Verhältnissen ankommt, sondern auf jene Rechtsverhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des bankbehördlichen Auftrages darstellen. Dabei sollen nicht nur die Rechtsverhältnisse, sondern auch die tatsächlich mit dem Zentralinstitut abgewickelten Geschäfte Berücksichtigung finden. Es bedarf keiner in jedes Detail gehenden Betrachtung, sondern es reicht als Grundlage für die Beurteilung eine (zumindest) übersichtsweise Darstellung der in Rede stehenden Verhältnisse aus vergleiche E VfGH
  7. Juni 1993, G 250/92; E VwGH
  8. Februar 2011, 2009/17/0205). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/02/0012 E
  9. April 2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.