RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2015 GeschäftszahlRo 2015/02/0011 RechtssatzAusgangspunkt einer Betrachtung der rechtlichen Beziehungen zwischen der Primärbank und dem Zentralinstitut ist eine - allenfalls wechselseitige - gesellschaftsrechtliche Beteiligung, die in Verbindung mit der (Erlaubnis zur) Verwendung von Logo und Firma des Verbundes zwar nicht für sich allein genommen, jedoch in Verbindung mit anderen Merkmalen, als Indiz für ein "Angeschlossensein" anzusehen ist. Durch ein solches gemeinsames Auftreten von im Verbund zusammengeschlossenen Mitgliedern eröffnen sich nämlich einerseits im Wirtschaftsleben durch die Vorteile sowohl der lokalen Verankerung als auch der regionalen und überregionalen Repräsentanz besondere Marktchancen (vgl. E VfGH
- Juni 1993, G 250/92), andererseits wird durch die nach außen dargestellte Zugehörigkeit zu einem Verbund das Vertrauen der Kunden in die Zuverlässigkeit des Primärinstitutes nicht zuletzt auch wegen der allenfalls gewährten Hilfeleistung durch andere Verbundmitglieder gestärkt. Neben der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung spricht ein - etwa in den Satzungen festgelegter - gemeinsamer Zweck der Geschäftstätigkeiten von Primärbank und Zentralinstitut für ein "Angeschlossensein", weil auch dadurch eine verbundmäßige Zusammengehörigkeit signalisiert wird. Auch die - regelmäßig durch eine Beteiligung bedingte - Mitgliedschaft in Organen des Zentralinstitutes und die damit verbundene Teilnahme an der Willensbildung und auch an Gewinn und Verlust sowie die Haftung für Verbindlichkeiten kommen als Merkmale in Betracht. Ebenso sind Mitgliedschaften in gemeinsamen Einrichtungen, die verpflichtende Prüfung durch einen Revisionsverband sowie Anhörungs- und Stellungnahmerechte des Zentralinstitutes Zeichen einer verbundenen Organisation.Ausgangspunkt einer Betrachtung der rechtlichen Beziehungen zwischen der Primärbank und dem Zentralinstitut ist eine - allenfalls wechselseitige - gesellschaftsrechtliche Beteiligung, die in Verbindung mit der (Erlaubnis zur) Verwendung von Logo und Firma des Verbundes zwar nicht für sich allein genommen, jedoch in Verbindung mit anderen Merkmalen, als Indiz für ein "Angeschlossensein" anzusehen ist. Durch ein solches gemeinsames Auftreten von im Verbund zusammengeschlossenen Mitgliedern eröffnen sich nämlich einerseits im Wirtschaftsleben durch die Vorteile sowohl der lokalen Verankerung als auch der regionalen und überregionalen Repräsentanz besondere Marktchancen vergleiche E VfGH
- Juni 1993, G 250/92), andererseits wird durch die nach außen dargestellte Zugehörigkeit zu einem Verbund das Vertrauen der Kunden in die Zuverlässigkeit des Primärinstitutes nicht zuletzt auch wegen der allenfalls gewährten Hilfeleistung durch andere Verbundmitglieder gestärkt. Neben der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung spricht ein - etwa in den Satzungen festgelegter - gemeinsamer Zweck der Geschäftstätigkeiten von Primärbank und Zentralinstitut für ein "Angeschlossensein", weil auch dadurch eine verbundmäßige Zusammengehörigkeit signalisiert wird. Auch die - regelmäßig durch eine Beteiligung bedingte - Mitgliedschaft in Organen des Zentralinstitutes und die damit verbundene Teilnahme an der Willensbildung und auch an Gewinn und Verlust sowie die Haftung für Verbindlichkeiten kommen als Merkmale in Betracht. Ebenso sind Mitgliedschaften in gemeinsamen Einrichtungen, die verpflichtende Prüfung durch einen Revisionsverband sowie Anhörungs- und Stellungnahmerechte des Zentralinstitutes Zeichen einer verbundenen Organisation. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/02/0012 E
- April 2015