RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2015 GeschäftszahlRo 2015/02/0023 RechtssatzEine weite Auslegung des § 6 Abs. 1 Z 1 NÖ GVG 2007 kommt nicht in Betracht (vgl. E
- Dezember 1987, 86/02/0158). Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass jenes land- und forstwirtschaftliche Grundstück, für dessen Erwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich ist, dazu bestimmt sein muss, entweder Zwecken des Wohnbaus oder zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben zu dienen (vgl. E VfGH
- Juni 1995, B 105/95). Es reicht daher nicht aus, dass mit dem Erwerb des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks mittelbar ein Zweck verfolgt wird, der im öffentlichen Interesse gelegen ist, wie etwa im Fall der vorsorglichen Beschaffung von Grundstücken, um beim Erwerb anderer Grundstücke, auf denen schließlich eine Wohnbebauung erfolgen soll, Tauschflächen anbieten zu können. Dies erschließt sich auch aus dem Wortlaut der Vorgängerbestimmung in § 6 Abs. 1 lit a NÖ GVG 1954, nach dem (unter anderem) die Übertragung des Eigentums dann zuzulassen war, wenn bescheinigt wurde, dass das Grundstück für Zwecke des Bundes, eines Landes oder einer Ortsgemeinde zur Errichtung oder Vergrößerung einer öffentlichen und gemeinnützigen Anstalt oder einer inländischen gewerblichen, industriellen oder Bergbauanlage, für Zwecke einer Agrargemeinschaft oder zur Errichtung von Wohnhäusern samt den dazu gehörigen Gärten, Spielplätzen u. dgl. bestimmt" war. Auch nach dieser Bestimmung kam es demnach allein darauf an, dass das jeweilige Grundstück selbst diesen Zwecken dienen sollte.Eine weite Auslegung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 kommt nicht in Betracht vergleiche E
- Dezember 1987, 86/02/0158). Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass jenes land- und forstwirtschaftliche Grundstück, für dessen Erwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich ist, dazu bestimmt sein muss, entweder Zwecken des Wohnbaus oder zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben zu dienen vergleiche E VfGH
- Juni 1995, B 105/95). Es reicht daher nicht aus, dass mit dem Erwerb des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks mittelbar ein Zweck verfolgt wird, der im öffentlichen Interesse gelegen ist, wie etwa im Fall der vorsorglichen Beschaffung von Grundstücken, um beim Erwerb anderer Grundstücke, auf denen schließlich eine Wohnbebauung erfolgen soll, Tauschflächen anbieten zu können. Dies erschließt sich auch aus dem Wortlaut der Vorgängerbestimmung in Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, NÖ GVG 1954, nach dem (unter anderem) die Übertragung des Eigentums dann zuzulassen war, wenn bescheinigt wurde, dass das Grundstück für Zwecke des Bundes, eines Landes oder einer Ortsgemeinde zur Errichtung oder Vergrößerung einer öffentlichen und gemeinnützigen Anstalt oder einer inländischen gewerblichen, industriellen oder Bergbauanlage, für Zwecke einer Agrargemeinschaft oder zur Errichtung von Wohnhäusern samt den dazu gehörigen Gärten, Spielplätzen u. dgl. bestimmt" war. Auch nach dieser Bestimmung kam es demnach allein darauf an, dass das jeweilige Grundstück selbst diesen Zwecken dienen sollte.