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{'item': 'Ra 2015/02/0125'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2015 GeschäftszahlRa 2015/02/0125 RechtssatzDie Prüfung von Gerüsten, die zur Durchführung von Bauarbeiten aufgestellt werden, durch eine fachkundige Person des Gerüstbenützers iSd § 61 Abs. 2 BArbSchV 1994 ist vom Begriff der Bauarbeiten iSd § 2 Abs. 1 BArbSchV 1994 umfasst, zumal dieser ausdrücklich Vorarbeiten einschließt. Der Ansicht, eine "Prüfung von Gerüsten" nach § 61 Abs. 2 BArbSchV 1994 sei von der "Benützung von Gerüsten" nach § 62 BArbSchV 1994 abzugrenzen, weswegen eine "Benützung von Gerüsten" nicht vorliegen könne, wenn das Betreten des Gerüstes nur zum Zweck der Prüfung nach § 61 Abs. 2 BArbSchV 1994 erfolge, ist entgegenzuhalten, dass die Regelungen über Gerüste in der BArbSchV 1994 darauf abzielen, Gefahren für Arbeitnehmer zu erkennen und diesen wirksam zu begegnen; diese Zielsetzung kommt insbesondere auch darin zum Ausdruck, dass nach § 62 Abs. 1 BArbSchV 1994 eine Benützung des Gerüstes erst nach Beseitigung der bei einer Prüfung nach § 61 Abs. 1 bis 3 BArbSchV 1994 festgestellten Mängel zulässig ist. Dieser Zielsetzung der Rechtsvorschrift würde es widersprechen, das Betreten eines bereits als offensichtlich mangelhaft erkannten Gerüstes durch Arbeitnehmer des Gerüstbenützers vor Behebung der festgestellten Mängel zuzulassen, selbst wenn dieses Betreten lediglich dem Ziel dienen sollte, allfällige weitere offensichtliche Mängel des Gerüstes zu erkennen. Auch in diesem Fall liegt daher eine Benützung des Gerüstes iSd § 62 Abs. 4 BArbSchV 1994 vor.Die Prüfung von Gerüsten, die zur Durchführung von Bauarbeiten aufgestellt werden, durch eine fachkundige Person des Gerüstbenützers iSd Paragraph 61, Absatz 2, BArbSchV 1994 ist vom Begriff der Bauarbeiten iSd Paragraph 2, Absatz eins, BArbSchV 1994 umfasst, zumal dieser ausdrücklich Vorarbeiten einschließt. Der Ansicht, eine "Prüfung von Gerüsten" nach Paragraph 61, Absatz 2, BArbSchV 1994 sei von der "Benützung von Gerüsten" nach Paragraph 62, BArbSchV 1994 abzugrenzen, weswegen eine "Benützung von Gerüsten" nicht vorliegen könne, wenn das Betreten des Gerüstes nur zum Zweck der Prüfung nach Paragraph 61, Absatz 2, BArbSchV 1994 erfolge, ist entgegenzuhalten, dass die Regelungen über Gerüste in der BArbSchV 1994 darauf abzielen, Gefahren für Arbeitnehmer zu erkennen und diesen wirksam zu begegnen; diese Zielsetzung kommt insbesondere auch darin zum Ausdruck, dass nach Paragraph 62, Absatz eins, BArbSchV 1994 eine Benützung des Gerüstes erst nach Beseitigung der bei einer Prüfung nach Paragraph 61, Absatz eins bis 3 BArbSchV 1994 festgestellten Mängel zulässig ist. Dieser Zielsetzung der Rechtsvorschrift würde es widersprechen, das Betreten eines bereits als offensichtlich mangelhaft erkannten Gerüstes durch Arbeitnehmer des Gerüstbenützers vor Behebung der festgestellten Mängel zuzulassen, selbst wenn dieses Betreten lediglich dem Ziel dienen sollte, allfällige weitere offensichtliche Mängel des Gerüstes zu erkennen. Auch in diesem Fall liegt daher eine Benützung des Gerüstes iSd Paragraph 62, Absatz 4, BArbSchV 1994 vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.