RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2015 GeschäftszahlRa 2015/02/0131 RechtssatzDer Begriff "besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer" ist im ASchG 1994 nicht definiert. Aus den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des § 4 Abs. 2 ASchG 1994 geht hervor, dass die genannte Bestimmung der Umsetzung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom
- Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit dient (vgl. RV 1590 BlgNR XVIII. GP, 73). Hiernach muss der Arbeitgeber ua über die Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit auch hinsichtlich der "besonders gefährdeten Arbeitnehmergruppen" verfügen. Nach dem erklärten Willen des nationalen Gesetzgebers zu § 4 Abs. 2 ASchG 1994 sollen zu den "besonders gefährdeten Arbeitnehmergruppen" schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen, Jugendliche und Behinderte zählen (vgl. RV 1590 BlgNR XVIII. GP, 73). Nun ist aber den Bestimmungen des ASchG 1994 auch keine Definition des Begriffes "Behinderter" bzw. "Behinderung" zu entnehmen. Die österreichische Rechtsordnung kennt verschiedene "Behinderungsbegriffe" (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur RV des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes 836 BlgNR XXII. GP, 6). So wurde etwa im Rahmen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (§ 3 legcit) bewusst eine weite Definition der Behinderung gewählt, die ua auch Fälle einer Ungleichbehandlung auf Grund einer diagnostizierten, aber noch nicht virulenten Multiplen Sklerose oder einer HIV Diagnose ohne Merkmale von AIDS einschließt (vgl. RV 836 BlgNR XXII. GP, 6 f). Aus den Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 5 ASchG 1994, der auf die Beschäftigung von "behinderten Arbeitnehmern" Bezug nimmt, ergibt sich, dass dem ASchG 1994 ebenfalls ein weites Verständnis des Begriffes "Behinderung" zugrunde liegt. Umfasst werden etwa auch Krankheiten wie Diabetes, Asthma oder sonstige Lungenfunktionserkrankungen, weil auch diese Krankheiten besondere Schutzmaßnahmen erforderlich machen können (vgl. RV 1590 BlgNR XVIII. GP, 75).Der Begriff "besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer" ist im ASchG 1994 nicht definiert. Aus den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des Paragraph 4, Absatz 2, ASchG 1994 geht hervor, dass die genannte Bestimmung der Umsetzung des Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom
- Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit dient vergleiche Regierungsvorlage 1590 BlgNR römisch achtzehn. GP, 73). Hiernach muss der Arbeitgeber ua über die Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit auch hinsichtlich der "besonders gefährdeten Arbeitnehmergruppen" verfügen. Nach dem erklärten Willen des nationalen Gesetzgebers zu Paragraph 4, Absatz 2, ASchG 1994 sollen zu den "besonders gefährdeten Arbeitnehmergruppen" schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen, Jugendliche und Behinderte zählen vergleiche Regierungsvorlage 1590 BlgNR römisch achtzehn. GP, 73). Nun ist aber den Bestimmungen des ASchG 1994 auch keine Definition des Begriffes "Behinderter" bzw. "Behinderung" zu entnehmen. Die österreichische Rechtsordnung kennt verschiedene "Behinderungsbegriffe" vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes 836 BlgNR römisch 22 . GP, 6). So wurde etwa im Rahmen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (Paragraph 3, legcit) bewusst eine weite Definition der Behinderung gewählt, die ua auch Fälle einer Ungleichbehandlung auf Grund einer diagnostizierten, aber noch nicht virulenten Multiplen Sklerose oder einer HIV Diagnose ohne Merkmale von AIDS einschließt vergleiche Regierungsvorlage 836 BlgNR römisch 22 . GP, 6 f). Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 6, Absatz 5, ASchG 1994, der auf die Beschäftigung von "behinderten Arbeitnehmern" Bezug nimmt, ergibt sich, dass dem ASchG 1994 ebenfalls ein weites Verständnis des Begriffes "Behinderung" zugrunde liegt. Umfasst werden etwa auch Krankheiten wie Diabetes, Asthma oder sonstige Lungenfunktionserkrankungen, weil auch diese Krankheiten besondere Schutzmaßnahmen erforderlich machen können vergleiche Regierungsvorlage 1590 BlgNR römisch achtzehn. GP, 75).