RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2015 GeschäftszahlRa 2015/02/0140 RechtssatzDas in Österreich in Geltung gewesene Liquiditätssystem wurde ab
- Jänner 2015 von einem EU-weit harmonisierten Liquiditätssystem abgelöst, das auf Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht basiert ("Basel III") (vgl. RV 2438 Blg. XXIV GP S 38). Bis zum
- Dezember 2014 regelte der ab
- Jänner 2015 außer Kraft getretene § 25 BWG 1993 ("Liquidität") die von den Kreditinstituten durchschnittlich zu haltenden Prozentsätze an flüssigen Mitteln ersten und zweiten Grades, die auf Basis näher genannter Euro-Verpflichtungen bemessen wurden. Die zu haltende Liquiditätsreserve zählte gemäß § 27a BWG 1993 vorletzter Satz zu den flüssigen Mitteln ersten Grades und wurde dadurch etwa den Kassenbeständen oder den Guthaben des Kreditinstitutes bei der Österreichischen Nationalbank (ÖNB) gleich gehalten (vgl. früher § 25 Abs. 4 BWG 1993). In der am
- Jänner 2015 in Kraft getretenen Fassung von § 27a BWG 1993, BGBl. I Nr. 98/2014, wurde der vorletzte Satz ("Diese Liquiditätsreserve zählt zu den flüssigen Mitteln ersten Grades.") gestrichen. Nach den Erläuterungen (RV 361 Blg. XXV GP) war dieser Satz zu streichen, weil sich die Einordnung der Liquiditätsreserve als liquide Aktiva aufgrund des Außerkrafttretens des nationalen Liquiditätsregimes künftig ausschließlich nach den unionsrechtlichen Vorschriften über die Liquiditätsdeckungsanforderung im Sinne von Art. 412 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 richtet. Art. 412 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 soll gewährleisten, dass Banken ihren Zahlungsverpflichtungen ohne fremde Hilfe zumindest 30 Tage nachkommen können. In Stressperioden dürfen Institute ihre liquiden Aktiva zur Deckung ihrer Netto-Liquiditätsabflüsse verwenden.Das in Österreich in Geltung gewesene Liquiditätssystem wurde ab
- Jänner 2015 von einem EU-weit harmonisierten Liquiditätssystem abgelöst, das auf Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht basiert ("Basel III") vergleiche Regierungsvorlage 2438 Blg. römisch 24 Gesetzgebungsperiode S 38). Bis zum
- Dezember 2014 regelte der ab
- Jänner 2015 außer Kraft getretene Paragraph 25, BWG 1993 ("Liquidität") die von den Kreditinstituten durchschnittlich zu haltenden Prozentsätze an flüssigen Mitteln ersten und zweiten Grades, die auf Basis näher genannter Euro-Verpflichtungen bemessen wurden. Die zu haltende Liquiditätsreserve zählte gemäß Paragraph 27 a, BWG 1993 vorletzter Satz zu den flüssigen Mitteln ersten Grades und wurde dadurch etwa den Kassenbeständen oder den Guthaben des Kreditinstitutes bei der Österreichischen Nationalbank (ÖNB) gleich gehalten vergleiche früher Paragraph 25, Absatz 4, BWG 1993). In der am
- Jänner 2015 in Kraft getretenen Fassung von Paragraph 27 a, BWG 1993, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, wurde der vorletzte Satz ("Diese Liquiditätsreserve zählt zu den flüssigen Mitteln ersten Grades.") gestrichen. Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 361 Blg. römisch 25 Gesetzgebungsperiode war dieser Satz zu streichen, weil sich die Einordnung der Liquiditätsreserve als liquide Aktiva aufgrund des Außerkrafttretens des nationalen Liquiditätsregimes künftig ausschließlich nach den unionsrechtlichen Vorschriften über die Liquiditätsdeckungsanforderung im Sinne von Artikel 412, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, richtet. Artikel 412, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, soll gewährleisten, dass Banken ihren Zahlungsverpflichtungen ohne fremde Hilfe zumindest 30 Tage nachkommen können. In Stressperioden dürfen Institute ihre liquiden Aktiva zur Deckung ihrer Netto-Liquiditätsabflüsse verwenden. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0139 E
- November 2015
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