RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2015 GeschäftszahlRa 2015/02/0140 RechtssatzDie Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs gemäß Art 63 AEUV ist eine der Grundfreiheiten der Union. Gemeinsam mit der Integration der Banken- und sonstigen Finanzmärkte zählt sie zu den Kernelementen der Wirtschafts- und Währungsunion. § 27a BWG 1993 erlaubt die Veranlagung der Liquiditätsreserve auch bei einem Kreditinstitut in einem anderen Mitgliedstaat, somit Geschäfte mit ausländischen Finanzinstitutionen, was sich als Anwendungsfall von Kapitalverkehr iSd Art. 63 AEUV darstellt (vgl. Richtlinie des Rates vom
- Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (88/361/EWG), Anhang I, VI. B.). In das Beschränkungsverbot des Art. 63 AEUV sind alle unmittelbaren oder mittelbaren, aktuellen oder potentiellen Behinderungen, Begrenzungen oder Untersagungen für den Zufluss, Abfluss oder Durchfluss von Kapital einbezogen. Hemmnisse der indirekten Art können sein zum Beispiel Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse für Kapitalmarktprodukte oder Formvorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel oder für die Ausgabe von Schuldverschreibungen, Anlagevorschriften für Sparkassen, Banken, Versicherungen und Investmentfonds. § 27a BWG 1993 enthält auch Anlagevorschriften für angeschlossenen Institute und beschränkt dadurch die Kapitalverkehrsfreiheit. Der freie Kapitalverkehr darf durch eine nationale Regelung nur beschränkt werden, wenn diese aus einem der in Art. 65 AEUV genannten Gründe oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs gerechtfertigt ist (vgl. Urteil EuGH
- Juni 2012, VBV-Vorsorgekasse AG, Rs. C 39/11). Um die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Freiheiten in zulässiger Weise zu beschränken, müssen die nationalen Vorschriften vier Bedingungen erfüllen: sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit Ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl Urteil EuGH
- November 1995, Gebhard, Rs. C 55/94). Eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs kann demnach zugelassen werden, wenn sie einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel dient.Die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs gemäß Artikel 63, AEUV ist eine der Grundfreiheiten der Union. Gemeinsam mit der Integration der Banken- und sonstigen Finanzmärkte zählt sie zu den Kernelementen der Wirtschafts- und Währungsunion. Paragraph 27 a, BWG 1993 erlaubt die Veranlagung der Liquiditätsreserve auch bei einem Kreditinstitut in einem anderen Mitgliedstaat, somit Geschäfte mit ausländischen Finanzinstitutionen, was sich als Anwendungsfall von Kapitalverkehr iSd Artikel 63, AEUV darstellt vergleiche Richtlinie des Rates vom
- Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (88/361/EWG), Anhang römisch eins, römisch sechs. B.). In das Beschränkungsverbot des Artikel 63, AEUV sind alle unmittelbaren oder mittelbaren, aktuellen oder potentiellen Behinderungen, Begrenzungen oder Untersagungen für den Zufluss, Abfluss oder Durchfluss von Kapital einbezogen. Hemmnisse der indirekten Art können sein zum Beispiel Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse für Kapitalmarktprodukte oder Formvorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel oder für die Ausgabe von Schuldverschreibungen, Anlagevorschriften für Sparkassen, Banken, Versicherungen und Investmentfonds. Paragraph 27 a, BWG 1993 enthält auch Anlagevorschriften für angeschlossenen Institute und beschränkt dadurch die Kapitalverkehrsfreiheit. Der freie Kapitalverkehr darf durch eine nationale Regelung nur beschränkt werden, wenn diese aus einem der in Artikel 65, AEUV genannten Gründe oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs gerechtfertigt ist vergleiche Urteil EuGH
- Juni 2012, VBV-Vorsorgekasse AG, Rs. C 39/11). Um die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Freiheiten in zulässiger Weise zu beschränken, müssen die nationalen Vorschriften vier Bedingungen erfüllen: sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit Ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist vergleiche Urteil EuGH
- November 1995, Gebhard, Rs. C 55/94). Eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs kann demnach zugelassen werden, wenn sie einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel dient. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0139 E
- November 2015