← Österreich

{'item': 'Ra 2015/02/0140'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2015 GeschäftszahlRa 2015/02/0140 RechtssatzDer im § 27a BWG 1993 verordnete Liquiditätsausgleich sichert zum einen jedem einzelnen teilnehmenden Institut Liquidität im Bedarfs- und Notfall, verringert die Gefahr eines übermäßigen Rückgriffes auf Marktliquidität und damit auch die Gefahr von Systemrisiken für den gesamten Finanzsektor, gewährleistet einen hohen Grad an Anleger- und Einlegerschutz und erhöht dadurch zum anderen in volkswirtschaftlicher Hinsicht die Funktionsfähigkeit, Stabilität und Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass eine solche Maßnahme der Aufrechterhaltung des guten Rufes des Finanzsektors dient und damit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, der Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs rechtfertigt, darstellt. Das im § 27a BWG 1993 verordnete System wird in nicht diskriminierender Weise angewandt und ist durch die Gleichstellung der Liquiditätsreserve mit liquiden Aktiva zur Erreichung der angeführten Ziele geeignet und geht auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist. Gemäß der Zielsetzung der Steigerung der Finanzmarktstabilität versteht es sich auch von selbst, dass einerseits die Liquiditätsreserve nur bei Kreditinstituten, die bestimmten Kriterien entsprechen, zu halten und auch Vorsorge dafür zu treffen ist, dass die Liquidität im Bedarfsfall und im Notfall uneingeschränkt ohne organisatorische Verzögerungen dem Kreditinstitut zur Verfügung gestellt werden kann.Der im Paragraph 27 a, BWG 1993 verordnete Liquiditätsausgleich sichert zum einen jedem einzelnen teilnehmenden Institut Liquidität im Bedarfs- und Notfall, verringert die Gefahr eines übermäßigen Rückgriffes auf Marktliquidität und damit auch die Gefahr von Systemrisiken für den gesamten Finanzsektor, gewährleistet einen hohen Grad an Anleger- und Einlegerschutz und erhöht dadurch zum anderen in volkswirtschaftlicher Hinsicht die Funktionsfähigkeit, Stabilität und Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass eine solche Maßnahme der Aufrechterhaltung des guten Rufes des Finanzsektors dient und damit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, der Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs rechtfertigt, darstellt. Das im Paragraph 27 a, BWG 1993 verordnete System wird in nicht diskriminierender Weise angewandt und ist durch die Gleichstellung der Liquiditätsreserve mit liquiden Aktiva zur Erreichung der angeführten Ziele geeignet und geht auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist. Gemäß der Zielsetzung der Steigerung der Finanzmarktstabilität versteht es sich auch von selbst, dass einerseits die Liquiditätsreserve nur bei Kreditinstituten, die bestimmten Kriterien entsprechen, zu halten und auch Vorsorge dafür zu treffen ist, dass die Liquidität im Bedarfsfall und im Notfall uneingeschränkt ohne organisatorische Verzögerungen dem Kreditinstitut zur Verfügung gestellt werden kann. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0139 E 20. November 2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.