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{'item': 'Ra 2015/02/0152'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.04.2016 GeschäftszahlRa 2015/02/0152 RechtssatzEin "Zwischenschritt" eines gestreckten Sachverhaltes (vgl. Urteil EuGH

  1. Juni 2012, C-19/11, Geltl; Urteil EuGH
  2. März 2015, C- 628/13, Lafonta) kann grundsätzlich in zweifacher Hinsicht eine genaue Information darstellen: Zum einen kann ein Zwischenschritt ein Indiz dafür sein, dass das Endergebnis - als Endpunkt des gestreckten Sachverhaltes - hinreichend wahrscheinlich eintreten wird; zum anderen kann er nach der Rechtsprechung des EuGH auch selbst eine "Reihe von Umständen" bzw. ein "Ereignis" darstellen (nach der Terminologie des BörseG 1989: "Reihe von (...) Tatsachen und Ereignissen", was unter Berücksichtigung des Wortlautes des § 48d Abs. 1 BörseG 1989 und den unionsrechtlichen Grundlagen (Richtlinien 2003/124/EG und 2003/6/EG und VO Nr. 596/2014) so zu verstehen ist, dass auch ein einzelnes Ereignis davon erfasst ist), sodass die Eignung zur erheblichen Beeinflussung des Kurses sowie die Spezifität der Information im Hinblick auf diesen Zwischenschritt eigenständig zu beurteilen ist. Im letzten Fall wird die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Endergebnisses jedoch in der Regel für die Fragen von Bedeutung sein, ob erstens die Information spezifisch genug ist, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung auf die Kurse von Finanzinstrumenten zuzulassen und ob sie zweitens geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil ein verständiger Anleger sie wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde. In einer Konstellation - Vorstandsbeschluss im Zusammenhang mit der (möglichen) Durchführung einer Transaktion - ist die Rechtsauffassung von vornherein rechtswidrig, wonach die Eintrittswahrscheinlichkeit (der Durchführung der Transaktion) ohne Belang für die Frage des Vorliegens einer Insider-Information ist. Eine interne Beschlussfassung, die im Ergebnis auf die Durchführung von Prüfungen hinausläuft, ob eine bestimmte Variante tatsächlich gewählt werden soll, stellt keine genaue Information iSd § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG 1989 dar, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht angenommen werden kann, dass und in welcher Weise das Projekt auch tatsächlich durchgeführt wird (vgl. E
  3. April 2014, 2012/17/0554 und 0555).Ein "Zwischenschritt" eines gestreckten Sachverhaltes vergleiche Urteil EuGH
  4. Juni 2012, C-19/11, Geltl; Urteil EuGH
  5. März 2015, C- 628/13, Lafonta) kann grundsätzlich in zweifacher Hinsicht eine genaue Information darstellen: Zum einen kann ein Zwischenschritt ein Indiz dafür sein, dass das Endergebnis - als Endpunkt des gestreckten Sachverhaltes - hinreichend wahrscheinlich eintreten wird; zum anderen kann er nach der Rechtsprechung des EuGH auch selbst eine "Reihe von Umständen" bzw. ein "Ereignis" darstellen (nach der Terminologie des BörseG 1989: "Reihe von (...) Tatsachen und Ereignissen", was unter Berücksichtigung des Wortlautes des Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG 1989 und den unionsrechtlichen Grundlagen (Richtlinien 2003/124/EG und 2003/6/EG und VO Nr. 596 aus 2014,) so zu verstehen ist, dass auch ein einzelnes Ereignis davon erfasst ist), sodass die Eignung zur erheblichen Beeinflussung des Kurses sowie die Spezifität der Information im Hinblick auf diesen Zwischenschritt eigenständig zu beurteilen ist. Im letzten Fall wird die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Endergebnisses jedoch in der Regel für die Fragen von Bedeutung sein, ob erstens die Information spezifisch genug ist, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung auf die Kurse von Finanzinstrumenten zuzulassen und ob sie zweitens geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil ein verständiger Anleger sie wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde. In einer Konstellation - Vorstandsbeschluss im Zusammenhang mit der (möglichen) Durchführung einer Transaktion - ist die Rechtsauffassung von vornherein rechtswidrig, wonach die Eintrittswahrscheinlichkeit (der Durchführung der Transaktion) ohne Belang für die Frage des Vorliegens einer Insider-Information ist. Eine interne Beschlussfassung, die im Ergebnis auf die Durchführung von Prüfungen hinausläuft, ob eine bestimmte Variante tatsächlich gewählt werden soll, stellt keine genaue Information iSd Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG 1989 dar, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht angenommen werden kann, dass und in welcher Weise das Projekt auch tatsächlich durchgeführt wird vergleiche E
  6. April 2014, 2012/17/0554 und 0555). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0154 E
  7. April 2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.