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{'item': 'Ra 2015/02/0226'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.04.2016 GeschäftszahlRa 2015/02/0226 RechtssatzDie Bestimmungen des § 81 Abs. 1 Z 2 StGB und des § 5 Abs.

§ 99Abs. 1 lit. a St

VO 1960 sind verschieden, nicht nur was die Bezeichnung der strafbaren Handlung betrifft, sondern was wichtiger ist, auch was ihre Art und ihren Zweck anlangt. Die in § 5 StVO 1960 vorgesehene Strafbestimmung spiegelt nur einen der Gesichtspunkte (‚aspect') der gemäß § 81 Z 2 StGB strafbaren Handlung wider. Es liegt eine Verletzung von Art. 4

  1. ZP MRK vor, wenn sich die Entscheidungen der Verwaltungsbehörde und des Strafgerichtes auf dasselbe Verhalten gründeten (vgl. EGMR
  2. Oktober 1995, Gradinger gegen Österreich, Nr. 15963/90). Im Fall Franz Fischer (EGMR
  3. Mai 2001, Franz Fischer gegen Österreich, Nr. 37950/97) hat der Bf im alkoholisierten Zustand eine Radfahrerin niedergefahren und tödlich verletzt. Der Bf wurde zuerst von der Verwaltungsbehörde wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss gemäß § 5 Abs.

§ 99Abs. 1 lit. a St

VO 1960 bestraft; das gerichtliche Strafverfahren wurde im Anschluss daran abgeführt. Die Frage, ob der Grundsatz des ne bis in idem verletzt ist, betrifft die Verwandtschaft zwischen den beiden in Rede stehenden strafbaren Handlungen und kann daher nicht von der Reihenfolge abhängen, in welcher die betreffenden Verfahren geführt werden. Art. 4 7. ZP MRK beinhaltet nicht nur das Recht, nicht zweimal bestraft zu werden, sondern auch das Recht, nicht zweimal vor Gericht gestellt zu werden. Entscheidend für den Fall Fischer ist, dass der Bf auf Grundlage einer Handlung zweimal vor Gericht gestellt und bestraft wurde, da die Verwaltungsstraftat des alkoholisierten Fahrens nach § 5 Abs.

§ 99Abs. 1 lit. a St

VO und die besondere Qualifikation nach § 81 Z 2 StGB so wie sie von den Gerichten ausgelegt wird, sich in ihren wesentlichen Elementen nicht unterscheiden. Aus diesen Urteilen wird deutlich, dass der Straftatbestand des § 5 Abs.

§ 99Abs. 1 lit. a St

VO 1960 nach Ansicht des EGMR zwar nur einen der Gesichtspunkte nach § 81 Abs. 1 Z 2 StGB widerspiegelt, es sich bei diesem Teil aber um den wesentlichen Gesichtspunkt ("aspect") dieses Straftatbestandes handelt, sodass sich die Bestimmung des § 5 Abs.

§ 99Abs. 1 lit. a St

VO 1960 und die besonderen Umstände des § 81 Abs. 1 Z 2 StGB in ihren wesentlichen Elementen nicht unterscheiden. Dementsprechend schließt eine Verfolgung oder Bestrafung nach § 81 Abs. 1 Z 2 StGB eine neuerliche Beurteilung oder Bestrafung nach § 5 Abs.

§ 99Abs. 1 lit. a St

VO 1960 aus. Der VwGH schließt sich diesem Ergebnis an. Die strafrechtliche Anklage gemäß § 88 Abs. 4 zweiter Fall (§ 81 Abs. 1 Z 2) StGB umfasst die Fakten der Verwaltungsstraftat des § 5 Abs.

§ 99Abs. 1 lit. a St

VO 1960. Es kann auch nicht in Abrede gestellt werden, dass der Straftatbestand der Qualifikation nach § 88 Abs. 4 zweiter Fall (§ 81 Abs. 1 Z 2) StGB den Unrechts- und Schuldgehalt des § 5 Abs.

§ 99Abs. 1 lit. a St

VO 1960 vollständig erschöpft. Somit wäre eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung nach rechtskräftig beendetem Strafverfahren eine Verletzung des Art. 4

  1. ZP MRK und damit unzulässig.Die Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 sind verschieden, nicht nur was die Bezeichnung der strafbaren Handlung betrifft, sondern was wichtiger ist, auch was ihre Art und ihren Zweck anlangt. Die in Paragraph 5, StVO 1960 vorgesehene Strafbestimmung spiegelt nur einen der Gesichtspunkte (‚aspect') der gemäß Paragraph 81, Ziffer 2, StGB strafbaren Handlung wider. Es liegt eine Verletzung von Artikel 4,
  2. ZP MRK vor, wenn sich die Entscheidungen der Verwaltungsbehörde und des Strafgerichtes auf dasselbe Verhalten gründeten vergleiche EGMR
  3. Oktober 1995, Gradinger gegen Österreich, Nr. 15963/90). Im Fall Franz Fischer (EGMR
  4. Mai 2001, Franz Fischer gegen Österreich, Nr. 37950/97) hat der Bf im alkoholisierten Zustand eine Radfahrerin niedergefahren und tödlich verletzt. Der Bf wurde zuerst von der Verwaltungsbehörde wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 bestraft; das gerichtliche Strafverfahren wurde im Anschluss daran abgeführt. Die Frage, ob der Grundsatz des ne bis in idem verletzt ist, betrifft die Verwandtschaft zwischen den beiden in Rede stehenden strafbaren Handlungen und kann daher nicht von der Reihenfolge abhängen, in welcher die betreffenden Verfahren geführt werden. Artikel 4,
  5. ZP MRK beinhaltet nicht nur das Recht, nicht zweimal bestraft zu werden, sondern auch das Recht, nicht zweimal vor Gericht gestellt zu werden. Entscheidend für den Fall Fischer ist, dass der Bf auf Grundlage einer Handlung zweimal vor Gericht gestellt und bestraft wurde, da die Verwaltungsstraftat des alkoholisierten Fahrens nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO und die besondere Qualifikation nach Paragraph 81, Ziffer 2, StGB so wie sie von den Gerichten ausgelegt wird, sich in ihren wesentlichen Elementen nicht unterscheiden. Aus diesen Urteilen wird deutlich, dass der Straftatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 nach Ansicht des EGMR zwar nur einen der Gesichtspunkte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, StGB widerspiegelt, es sich bei diesem Teil aber um den wesentlichen Gesichtspunkt ("aspect") dieses Straftatbestandes handelt, sodass sich die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 und die besonderen Umstände des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in ihren wesentlichen Elementen nicht unterscheiden. Dementsprechend schließt eine Verfolgung oder Bestrafung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, StGB eine neuerliche Beurteilung oder Bestrafung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 aus. Der VwGH schließt sich diesem Ergebnis an. Die strafrechtliche Anklage gemäß Paragraph 88, Absatz 4, zweiter Fall (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2,) StGB umfasst die Fakten der Verwaltungsstraftat des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO
  6. Es kann auch nicht in Abrede gestellt werden, dass der Straftatbestand der Qualifikation nach Paragraph 88, Absatz 4, zweiter Fall (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2,) StGB den Unrechts- und Schuldgehalt des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 vollständig erschöpft. Somit wäre eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung nach rechtskräftig beendetem Strafverfahren eine Verletzung des Artikel 4,
  7. ZP MRK und damit unzulässig.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.