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{'item': '2015/03/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2015 Geschäftszahl2015/03/0004 RechtssatzDer in der Subdomain der Bfin angebotene Dienst ist in Inhalt und Funktion gegenüber den Presseartikeln des Verlegers der Online-Zeitung eigenständig und mit der journalistischen Tätigkeit nicht (mehr) verknüpft. Wie der EuGH in seinen abschließenden Bemerkungen seines Urteils vom

  1. Oktober 2015, C-347/14 bereits zutreffend andeutete, gibt es nach den - unstrittigen - Sachverhaltsfeststellungen der Behörden keinen Hinweis dafür, dass die angebotenen Videos mit den Presseartikeln, denen sie ursprünglich (allerdings nur teilweise) zugeordnet waren, verlinkt wären. Die Mehrheit der Videos ist vielmehr unabhängig vom Abrufen der Artikel der elektronischen Ausgabe der Zeitung zugänglich und abrufbar. Ein untrennbarer Zusammenhang der Videos zur journalistischen Tätigkeit der Online-Zeitung, wie ihn der EuGH im zitierten Urteil für die Ausnahme vom Anwendungsbereich der AVMD-Richtlinie (RL 2010/13/EU) verlangt, besteht somit im vorliegenden Fall nicht. Der in Rede stehende Dienst ist daher in Inhalt und Funktion gegenüber der journalistischen Tätigkeit der Bfin eigenständig. Er entspricht auch sonst allen Kriterien, die im Urteil des EuGH zur Einstufung als audiovisueller Mediendienst auf Abruf angeführt wurden. Insbesondere kann er als in Form und Inhalt mit Fernsehsendungen vergleichbar angesehen werden, weil derartige Sequenzen auch in Fernsehprogrammen enthalten sind und sich wie ein Fernsehprogramm an ein Massenpublikum richten und bei diesem im Sinne des
  2. Erwägungsgrundes der AVMD-Richtlinie eine deutliche Wirkung entfalten können (vgl dazu die Ausführungen des EuGH in den RNr 19 bis 24 seines Urteils).Der in der Subdomain der Bfin angebotene Dienst ist in Inhalt und Funktion gegenüber den Presseartikeln des Verlegers der Online-Zeitung eigenständig und mit der journalistischen Tätigkeit nicht (mehr) verknüpft. Wie der EuGH in seinen abschließenden Bemerkungen seines Urteils vom
  3. Oktober 2015, C-347/14 bereits zutreffend andeutete, gibt es nach den - unstrittigen - Sachverhaltsfeststellungen der Behörden keinen Hinweis dafür, dass die angebotenen Videos mit den Presseartikeln, denen sie ursprünglich (allerdings nur teilweise) zugeordnet waren, verlinkt wären. Die Mehrheit der Videos ist vielmehr unabhängig vom Abrufen der Artikel der elektronischen Ausgabe der Zeitung zugänglich und abrufbar. Ein untrennbarer Zusammenhang der Videos zur journalistischen Tätigkeit der Online-Zeitung, wie ihn der EuGH im zitierten Urteil für die Ausnahme vom Anwendungsbereich der AVMD-Richtlinie (RL 2010/13/EU) verlangt, besteht somit im vorliegenden Fall nicht. Der in Rede stehende Dienst ist daher in Inhalt und Funktion gegenüber der journalistischen Tätigkeit der Bfin eigenständig. Er entspricht auch sonst allen Kriterien, die im Urteil des EuGH zur Einstufung als audiovisueller Mediendienst auf Abruf angeführt wurden. Insbesondere kann er als in Form und Inhalt mit Fernsehsendungen vergleichbar angesehen werden, weil derartige Sequenzen auch in Fernsehprogrammen enthalten sind und sich wie ein Fernsehprogramm an ein Massenpublikum richten und bei diesem im Sinne des
  4. Erwägungsgrundes der AVMD-Richtlinie eine deutliche Wirkung entfalten können vergleiche dazu die Ausführungen des EuGH in den RNr 19 bis 24 seines Urteils). BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2013/03/0012 B
  5. Juni 2014 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62014CJ0347
  6. Oktober 2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.