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{'item': 'Ra 2015/03/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2015 GeschäftszahlRa 2015/03/0006 RechtssatzIm Zusammenhalt mit § 1 MedKF-TG 2012, der in Bezug auf die Begriffe des "periodischen Druckwerks" und des "periodischen elektronischen Mediums" ausdrücklich (wenn auch unter unvollständigen Gesetzeszitaten) auf die gesetzlichen Definitionen des MedienG verweist, lässt sich auch der in § 2 Abs 1 MedKF-TG 2012 verwendete Begriff des "periodischen Mediums" nur entsprechend den Begriffsdefinitionen des MedienG verstehen. Demnach handelt es bei einem "periodischen Medium" im Sinne des MedKF-TG 2012 entweder um ein periodisches Medienwerk oder Druckwerk gemäß § 1 Abs 1 Z 5 MedienG oder um ein periodisches elektronisches Medium gemäß § 1 Abs 1 Z 5a MedienG; Letzteres ist ein Medium, das auf elektronischem Wege ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder abrufbar ist (Website) oder wenigstens vier mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium). Ausgehend davon hat der meldepflichtige Rechtsträger in Fällen, in denen eine entgeltliche Veröffentlichung in einem Rundfunkprogramm erfolgte, dessen Medieninhaber der Österreichische Rundfunk ist, den Namen des Rundfunkprogramms bekannt zu geben, in dem die Veröffentlichung vorgenommen wurde. Es ist hingegen nicht richtig, anstelle dessen den Namen der Vermarktungsgesellschaft des Österreichischen Rundfunks anzuführen, mag diese auch unmittelbare Empfängerin der geleisteten Zahlungen gewesen sein.Im Zusammenhalt mit Paragraph eins, MedKF-TG 2012, der in Bezug auf die Begriffe des "periodischen Druckwerks" und des "periodischen elektronischen Mediums" ausdrücklich (wenn auch unter unvollständigen Gesetzeszitaten) auf die gesetzlichen Definitionen des MedienG verweist, lässt sich auch der in Paragraph 2, Absatz eins, MedKF-TG 2012 verwendete Begriff des "periodischen Mediums" nur entsprechend den Begriffsdefinitionen des MedienG verstehen. Demnach handelt es bei einem "periodischen Medium" im Sinne des MedKF-TG 2012 entweder um ein periodisches Medienwerk oder Druckwerk gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, MedienG oder um ein periodisches elektronisches Medium gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 a, MedienG; Letzteres ist ein Medium, das auf elektronischem Wege ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder abrufbar ist (Website) oder wenigstens vier mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium). Ausgehend davon hat der meldepflichtige Rechtsträger in Fällen, in denen eine entgeltliche Veröffentlichung in einem Rundfunkprogramm erfolgte, dessen Medieninhaber der Österreichische Rundfunk ist, den Namen des Rundfunkprogramms bekannt zu geben, in dem die Veröffentlichung vorgenommen wurde. Es ist hingegen nicht richtig, anstelle dessen den Namen der Vermarktungsgesellschaft des Österreichischen Rundfunks anzuführen, mag diese auch unmittelbare Empfängerin der geleisteten Zahlungen gewesen sein.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.