Ra 2015/03/0017
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2015 GeschäftszahlRa 2015/03/0017 RechtssatzGemäß § 829 ABGB kann der Miteigentümer grundsätzlich über den ihm zustehenden Teil frei ("willkürlich und unabhängig") verfügen. Nach § 829 ABGB stand es der Erstrevisionswerberin daher frei, ihren Miteigentumsanteil am Fischereirecht ua zu verschenken, zumal es für ein diesbezügliches vertragliches (oder letztwilliges) Verbot keinerlei Anhaltspunkt gibt. Der Mitbeteiligte als der andere Hälfte-Miteigentümer hatte auf diese Schenkung keinen rechtlichen Einfluss, die Übertragung berührt seine rechtliche Position als Miteigentümer nicht.Gemäß Paragraph 829, ABGB kann der Miteigentümer grundsätzlich über den ihm zustehenden Teil frei ("willkürlich und unabhängig") verfügen. Nach Paragraph 829, ABGB stand es der Erstrevisionswerberin daher frei, ihren Miteigentumsanteil am Fischereirecht ua zu verschenken, zumal es für ein diesbezügliches vertragliches (oder letztwilliges) Verbot keinerlei Anhaltspunkt gibt. Der Mitbeteiligte als der andere Hälfte-Miteigentümer hatte auf diese Schenkung keinen rechtlichen Einfluss, die Übertragung berührt seine rechtliche Position als Miteigentümer nicht.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030017.L05