RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2015 GeschäftszahlRa 2015/03/0020 RechtssatzWird der Abschuss für Gamswild im Jagdjahr 2014/2015 mit "0" festgesetzt, erfolgte diese Festlegung auf der Grundlage des § 56 Abs 3 Stmk JagdG 1986 (auch) unter Berücksichtigung der Abschussplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres, wobei zudem auf dem Boden der Abschussrichtlinien für das Gamswild (die mit
- April 2014 in Kraft traten) Verfehlungen gegen den Abschussplan im Folgejahr 2014/2015 ihren Niederschlag im Abschussplan finden müssen. Aus der Festlegung des Abschusses mit "0" lässt sich nicht ableiten, dass die Unterschreitung der Wildabschusspläne für das Jagdjahr 2014/2015 durch eine Festlegung eines diese Unterschreitung berücksichtigenden (höheren) Abschusses im Jagdjahr 2014/2015 auszugleichen gewesen wäre. Die Festlegung des Abschusses mit "0" für das Gamswild gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass für die Unterschreitung des Wildabschussplanes im vorangegangenen Jagdjahr nunmehr ein Ausgleich bei der Festsetzung des Wildabschusses im Folgejahr erforderlich gewesen wäre. Damit erweist sich das im Unterschreiten der Wildabschusspläne für das Jagdjahr 2013/2014 liegende Fehlverhalten des Revisionswerbers als nicht derart gravierend, um die im gesetzlichen Ausmaß von immerhin zwei Jahren verhängte Einziehungsdauer hinsichtlich der Jagdkarte fallbezogen als verhältnismäßig aufzuwiegen. In einem solchen Fall kann nicht mehr gesagt werden, dass die verhängte Einziehungsdauer (im vorliegenden Fall gesetzlich determiniert) nach Art und Schwere des den verwaltungsrechtlichen Bestrafungen zugrunde liegenden Fehlverhaltens angemessen wäre.Wird der Abschuss für Gamswild im Jagdjahr 2014 aus 2015, mit "0" festgesetzt, erfolgte diese Festlegung auf der Grundlage des Paragraph 56, Absatz 3, Stmk JagdG 1986 (auch) unter Berücksichtigung der Abschussplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres, wobei zudem auf dem Boden der Abschussrichtlinien für das Gamswild (die mit
- April 2014 in Kraft traten) Verfehlungen gegen den Abschussplan im Folgejahr 2014 aus 2015, ihren Niederschlag im Abschussplan finden müssen. Aus der Festlegung des Abschusses mit "0" lässt sich nicht ableiten, dass die Unterschreitung der Wildabschusspläne für das Jagdjahr 2014 aus 2015, durch eine Festlegung eines diese Unterschreitung berücksichtigenden (höheren) Abschusses im Jagdjahr 2014 aus 2015, auszugleichen gewesen wäre. Die Festlegung des Abschusses mit "0" für das Gamswild gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass für die Unterschreitung des Wildabschussplanes im vorangegangenen Jagdjahr nunmehr ein Ausgleich bei der Festsetzung des Wildabschusses im Folgejahr erforderlich gewesen wäre. Damit erweist sich das im Unterschreiten der Wildabschusspläne für das Jagdjahr 2013 aus 2014, liegende Fehlverhalten des Revisionswerbers als nicht derart gravierend, um die im gesetzlichen Ausmaß von immerhin zwei Jahren verhängte Einziehungsdauer hinsichtlich der Jagdkarte fallbezogen als verhältnismäßig aufzuwiegen. In einem solchen Fall kann nicht mehr gesagt werden, dass die verhängte Einziehungsdauer (im vorliegenden Fall gesetzlich determiniert) nach Art und Schwere des den verwaltungsrechtlichen Bestrafungen zugrunde liegenden Fehlverhaltens angemessen wäre.