RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.04.2016 GeschäftszahlRo 2015/03/0026 RechtssatzAnders als in den Fällen, in denen ein über die sechswöchige Frist des § 36 Abs 3 ORF-G 2001 hinausgehender Beobachtungszeitraum zur Beurteilung einer Verletzung des ORF-G 2001 erforderlich ist (wie dies etwa im Hinblick auf die Erfüllung programmgestalterischer Aufträge der Fall sein kann: vgl dazu die hg Erkenntnisse vom
- September 2015, Zlen Ro 2015/03/0002 bis 0012, vom
- März 2015, Zlen 2013/03/0064 und 0069, und vom
- Februar 2005, Zl 2004/04/0204; vgl zur Frist im Fall der Beurteilung der Ausgewogenheit des Programms in diesem Sinne auch bereits den Bescheid der Rundfunkkommission vom
- Mai 1983, 350/4-RFK/83, RfR 1983, 45), bestehen im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständlichen Sachverhalte (das Anbieten zweier Apps für mobile Endgeräte zur Nationalratswahl 2013 und zum Ski-Weltcup) und (behaupteten) Verletzungen des ORF-G 2001 keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Betrachtung über einen längeren Zeitraum hinweg notwendig wäre, um feststellen zu können, ob eine Verletzung des ORF-G 2001 vorliegt. Vielmehr lassen die Sachverhaltsfeststellungen erkennen, dass die verfahrensgegenständlichen Angebote durch konkrete Inhalte und Präsentationsformen beschrieben werden können, die zu bestimmten Zeitpunkten (jedenfalls an bestimmten Tagen) bestehen. In einem derartigen Fall können durch eine Beschwerde nach § 36 Abs 1 ORF-G 2001 nur Sachverhalte in Beschwerde gezogen werden, die innerhalb der in § 36 Abs 3 ORF-G 2001 festgelegten Beschwerdefrist liegen. Die Feststellung von Verletzungen des ORF-G 2001 für vergangene Zeiträume, die außerhalb dieser Beschwerdefrist liegen, kommt damit im vorliegenden Fall ebenso wenig in Betracht wie eine - auf Grund einer Beschwerde erfolgende - Beurteilung von Zeiträumen nach Beschwerdeerhebung.Anders als in den Fällen, in denen ein über die sechswöchige Frist des Paragraph 36, Absatz 3, ORF-G 2001 hinausgehender Beobachtungszeitraum zur Beurteilung einer Verletzung des ORF-G 2001 erforderlich ist (wie dies etwa im Hinblick auf die Erfüllung programmgestalterischer Aufträge der Fall sein kann: vergleiche dazu die hg Erkenntnisse vom
- September 2015, Zlen Ro 2015/03/0002 bis 0012, vom
- März 2015, Zlen 2013/03/0064 und 0069, und vom
- Februar 2005, Zl 2004/04/0204; vergleiche zur Frist im Fall der Beurteilung der Ausgewogenheit des Programms in diesem Sinne auch bereits den Bescheid der Rundfunkkommission vom
- Mai 1983, 350/4-RFK/83, RfR 1983, 45), bestehen im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständlichen Sachverhalte (das Anbieten zweier Apps für mobile Endgeräte zur Nationalratswahl 2013 und zum Ski-Weltcup) und (behaupteten) Verletzungen des ORF-G 2001 keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Betrachtung über einen längeren Zeitraum hinweg notwendig wäre, um feststellen zu können, ob eine Verletzung des ORF-G 2001 vorliegt. Vielmehr lassen die Sachverhaltsfeststellungen erkennen, dass die verfahrensgegenständlichen Angebote durch konkrete Inhalte und Präsentationsformen beschrieben werden können, die zu bestimmten Zeitpunkten (jedenfalls an bestimmten Tagen) bestehen. In einem derartigen Fall können durch eine Beschwerde nach Paragraph 36, Absatz eins, ORF-G 2001 nur Sachverhalte in Beschwerde gezogen werden, die innerhalb der in Paragraph 36, Absatz 3, ORF-G 2001 festgelegten Beschwerdefrist liegen. Die Feststellung von Verletzungen des ORF-G 2001 für vergangene Zeiträume, die außerhalb dieser Beschwerdefrist liegen, kommt damit im vorliegenden Fall ebenso wenig in Betracht wie eine - auf Grund einer Beschwerde erfolgende - Beurteilung von Zeiträumen nach Beschwerdeerhebung.