RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2016 GeschäftszahlRo 2015/03/0035 Rechtssatz§ 56 Stmk JagdG 1986 und die von der Steirischen Landesjägerschaft entsprechend § 46 lit b Stmk JagdG 1986 erlassenen Abschussrichtlinien erfordern zunächst die Erfassung des Rehwildbestands, wobei Ausgangspunkt der Frühjahrswildstand zum Stichtag
- April ist. Der Abschussplanung werden zudem Grenzen durch die Zielvorgaben des § 56 Abs 1 und 5 Stmk JagdG 1986 gesetzt: Es sollen nicht nur die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt und eine untragbare Entwertung der betreffenden Jagdgebiete vermieden werden, sondern auch die im öffentlichen Interesse liegende Schutz- , Wohlfahrts- und Lebensraumfunktion des Waldes gesichert bzw Bestandschädigungen vermieden werden. Dementsprechend ordnet Punkt 1 lit a der (Rehwild-)Abschussrichtlinien an, dass sich die Abschusshöhe auch nach "dem Vegetationszustand" zu richten hat; auch dieser Parameter ist daher in einem gesetzmäßigen Verfahren zur Abschussplanfestlegung zu ermitteln. Ausgehend von einer die Einhaltung dieser Grenzen sichernden "Zielvorstellung" iSd Punktes 1 lit b der (Rehwild-)Abschussrichtlinien (gleichbleibender, zu senkender oder anzuhebender Bestand) rechtfertigen ein intakter Lebensraum bzw normale Wildstandsverhältnisse idR ein Gleichbleiben des Bestands, sodass die Höhe des Abschusses (unter Einbeziehung des Fallwilds) im Wesentlichen dem errechneten Zuwachs zu entsprechen hat, während etwa wildbedingte Schädigungen (insbesondere am Wald) idR eine Absenkung des Wildbestands erfordern (vgl zum Ganzen etwa VwGH vom
- September 1993, 93/03/0025, vom
- September 2006, 2002/03/0107, vom
- Oktober 2008, 2005/03/0138, und vom
- Mai 2010, 2008/03/0050).Paragraph 56, Stmk JagdG 1986 und die von der Steirischen Landesjägerschaft entsprechend Paragraph 46, Litera b, Stmk JagdG 1986 erlassenen Abschussrichtlinien erfordern zunächst die Erfassung des Rehwildbestands, wobei Ausgangspunkt der Frühjahrswildstand zum Stichtag
- April ist. Der Abschussplanung werden zudem Grenzen durch die Zielvorgaben des Paragraph 56, Absatz eins und 5 Stmk JagdG 1986 gesetzt: Es sollen nicht nur die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt und eine untragbare Entwertung der betreffenden Jagdgebiete vermieden werden, sondern auch die im öffentlichen Interesse liegende Schutz- , Wohlfahrts- und Lebensraumfunktion des Waldes gesichert bzw Bestandschädigungen vermieden werden. Dementsprechend ordnet Punkt 1 Litera a, der (Rehwild-)Abschussrichtlinien an, dass sich die Abschusshöhe auch nach "dem Vegetationszustand" zu richten hat; auch dieser Parameter ist daher in einem gesetzmäßigen Verfahren zur Abschussplanfestlegung zu ermitteln. Ausgehend von einer die Einhaltung dieser Grenzen sichernden "Zielvorstellung" iSd Punktes 1 Litera b, der (Rehwild-)Abschussrichtlinien (gleichbleibender, zu senkender oder anzuhebender Bestand) rechtfertigen ein intakter Lebensraum bzw normale Wildstandsverhältnisse idR ein Gleichbleiben des Bestands, sodass die Höhe des Abschusses (unter Einbeziehung des Fallwilds) im Wesentlichen dem errechneten Zuwachs zu entsprechen hat, während etwa wildbedingte Schädigungen (insbesondere am Wald) idR eine Absenkung des Wildbestands erfordern vergleiche zum Ganzen etwa VwGH vom
- September 1993, 93/03/0025, vom
- September 2006, 2002/03/0107, vom
- Oktober 2008, 2005/03/0138, und vom
- Mai 2010, 2008/03/0050).