RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2015 GeschäftszahlRa 2015/03/0037 RechtssatzNach dem Revisionsvorbringen gestattete das verwendete Software-Programm keine gesonderte Festlegung der Einbringungsstelle. Warum die Revisionswerbervertreter ungeachtet dessen auf die korrekte Einbringung der Revision beim BVwG vertraut haben, ist angesichts dessen nicht nachvollziehbar. Die nach dem Revisionsvorbringen vorgenommene Eingabe im Programm, nämlich die Festlegung der Leistung als "VwGH-Antrag", hätte vielmehr Zweifel daran aufkommen lassen müssen, dass damit die Einbringung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle sichergestellt wird. Den rechtskundigen Parteienvertretern des Revisionswerbers musste nämlich bekannt sein, dass Schriftsätze (und Anträge) an den VwGH gemäß § 24 Abs 1 VwGG zwar grundsätzlich beim zuständigen Verwaltungsgericht einzubringen sind, es aber auch Fälle gibt, in denen derartige Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden müssen. Das Vertrauen darauf, dass das Software-Programm bei bloßer Eingabe "VwGH-Antrag" die gesetzlich richtige Einbringungsstelle definieren wird, war daher schon deshalb nicht gerechtfertigt. Die Rechtsvertreter des Revisionswerbers gestehen im Übrigen auch zu, dass selbst nach Fertigstellung des Datensatzes keine zusammenfassende "Vorschau" der folgenden Verfahrensschritte zu erkennen war, aus der sich die korrekte Einbringungsstelle ergeben hätte. Umso mehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich nach Übermittlung der Sendung auch vergewissern, dass diese tatsächlich an den richtigen Adressaten (fallbezogen also an das BVwG) abgesendet wurde, und sich nicht damit begnügen, die korrekte Übermittlung (an irgendeine Einbringungsstelle) durch den Sendevermerk "OK" als ausreichend anzusehen. Ein minderer Grad des Versehens liegt deshalb gegenständlich nicht vor (Hinweis B des VfGH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.