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{'item': 'Ro 2015/03/0038'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2016 GeschäftszahlRo 2015/03/0038 RechtssatzIn der Regierungsvorlage (1618 BlgNR XXIV. GP, 14)

Art 130B-VG wird "ausdrücklich klargestellt", dass "in Art. 130 Abs. 4 abschließend geregelt (ist), in welchen Fällen das Vw

G meritorisch

entscheiden hat; in diesen Fällen darf es daher nicht kassatorisch entscheiden". In der Regierungsvorlage (2009 BIgNR XXIV. GP, 7)

§ 28Vw

GVG 2014 wiederum wird der Konnex zwischen Art 130 B-VG und § 28 VwGVG 2014 betont: "Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst

entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-In der Regierungsvorlage (1618 BlgNR römisch 24 . GP, 14)

Artikel 130

, B-VG wird "ausdrücklich klargestellt", dass "in Artikel 130, Absatz 4, abschließend geregelt (ist), in welchen Fällen das VwG meritorisch

entscheiden hat; in diesen Fällen darf es daher nicht kassatorisch entscheiden". In der Regierungsvorlage (2009 BIgNR römisch 24 . GP, 7)

Paragraph 28, VwGVG 2014 wiederum wird der Konnex zwischen Artikel 130, B-VG und Paragraph 28, VwGVG 2014 betont: "Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst

entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Artikel 130, Absatz 4, B- VG. ... Außer in Verwaltungsstrafsachen (und in den

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ständigkeit des Bundesfinanzgerichtes gehörenden Rechtssachen) liegt Rechtswidrigkeit jedoch nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Art. 130 Abs. 3 B-VG). Gemäß dem vorgeschlagenen § 28 Abs. 4 soll daher das VwG in jenen Fällen, in denen es nicht von Verfassung wegen

r Entscheidung in der Sache verpflichtet ist und in denen die Beschwerde nicht

rückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit

r Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde

rückzuverweisen haben."

ständigkeit des Bundesfinanzgerichtes gehörenden Rechtssachen) liegt Rechtswidrigkeit jedoch nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Gemäß dem vorgeschlagenen Paragraph 28, Absatz 4, soll daher das VwG in jenen Fällen, in denen es nicht von Verfassung wegen

r Entscheidung in der Sache verpflichtet ist und in denen die Beschwerde nicht

rückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit

r Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde

rückzuverweisen haben." European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030038.J12

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.