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{'item': 'Ra 2015/03/0042'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2015 GeschäftszahlRa 2015/03/0042 RechtssatzEntgegen der Auffassung, wonach die "Kriterien der erstmaligen Autorisierung bei einer Verlängerung derselben nicht neuerlich zu überprüfen" seien, verlangt Anhang IV der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 MED.D.030 nicht nur, dass der Betreffende weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllt und in die Ärzteliste eingetragen ist (lit a), sondern - neben Absolvierung von Auffrischungsschulungen und flugmedizinischen Untersuchungen (lit b und

  1. c)- auch, dass er "weiterhin die Bedingungen für die Anerkennung erfüllt" (lit
  2. d)und "seine Rechte gemäß den Bestimmungen dieses Teils ausübt" (lit e), wobei unter "dieses Teils" der gesamte "Teil MED" genannte Anhang IV zu verstehen ist, wie sich deutlicher auch aus der englischen Fassung, die in Part, Subpart und Section unterteilt, ergibt. Es trifft daher nicht zu, dass im Zuge der "Verlängerung" bloß die vorzunehmende Befristung "in die Zukunft versetzt" wird; vielmehr ist - insofern im Einklang mit anderen (luftfahrtrechtlichen) Bewilligungen (wie etwa Außenlandegenehmigungen nach § 9 LuftfahrtG) - bei Entscheidungen über den Autorisierungsantrag zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligung (sei es nun über einen erstmaligen Antrag oder einen Folgenantrag) vorliegen, mögen sie sich auch im Einzelnen unterscheiden.Entgegen der Auffassung, wonach die "Kriterien der erstmaligen Autorisierung bei einer Verlängerung derselben nicht neuerlich zu überprüfen" seien, verlangt Anhang römisch vier der Verordnung (EU) Nr 1178 aus 2011, MED.D.030 nicht nur, dass der Betreffende weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllt und in die Ärzteliste eingetragen ist (Litera a,), sondern - neben Absolvierung von Auffrischungsschulungen und flugmedizinischen Untersuchungen (Litera b und
  3. c)- auch, dass er "weiterhin die Bedingungen für die Anerkennung erfüllt" (Litera d,) und "seine Rechte gemäß den Bestimmungen dieses Teils ausübt" (Litera e,), wobei unter "dieses Teils" der gesamte "Teil MED" genannte Anhang römisch vier zu verstehen ist, wie sich deutlicher auch aus der englischen Fassung, die in Part, Subpart und Section unterteilt, ergibt. Es trifft daher nicht zu, dass im Zuge der "Verlängerung" bloß die vorzunehmende Befristung "in die Zukunft versetzt" wird; vielmehr ist - insofern im Einklang mit anderen (luftfahrtrechtlichen) Bewilligungen (wie etwa Außenlandegenehmigungen nach Paragraph 9, LuftfahrtG) - bei Entscheidungen über den Autorisierungsantrag zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligung (sei es nun über einen erstmaligen Antrag oder einen Folgenantrag) vorliegen, mögen sie sich auch im Einzelnen unterscheiden. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/03/0045 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/03/0043 B 9. September 2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.