RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlRo 2015/03/0044 RechtssatzZiel der Ausbildungsveranstaltungen ist nach den Vorgaben des RAPG 1985 erkennbar, dem Rechtsanwaltsanwärter die für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung und für die anschließende Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Die vielfältigen Anforderungen an das Wissen und die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts im Allgemeinen, wie sie auch in den Prüfungsgegenständen der Rechtsanwaltsprüfung zum Ausdruck kommen, machen es dabei erforderlich, die Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters so zu gestalten, dass ein breit gestreutes Grundlagenwissen verbunden mit entsprechenden praktischen Fähigkeiten insbesondere zur Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung sowie zum Abfassen von entsprechenden Schriftsätzen und Verträgen, vermittelt wird. Das hindert den Rechtsanwaltsanwärter zwar nicht daran, sich auch schon im Rahmen seiner Ausbildungszeit auf ein bestimmtes, allenfalls eng begrenztes juristisches Fachgebiet zu spezialisieren, in dem er in Zukunft die anwaltliche Tätigkeit (vorwiegend) ausüben möchte. Ausbildungsveranstaltungen, die den Erfordernissen des § 1 Abs 2 lit f RAO, des § 2 Abs 2 RAPG 1985 und der §§ 1 Abs 1 und 2, 2 und 3 der Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 entsprechen, können aber nach ihrer Zielsetzung nur solche sein, die ein entsprechendes breit gestreutes Grundlagenwissen und die für den Rechtsanwaltsberuf nötigen Fähigkeiten vermitteln; die Vermittlung punktuellen Fachwissens in einigen spezialisierten Bereichen, erfüllt diese Anforderung hingegen nicht, auch wenn es sich dabei um Zivil- oder Strafrecht oder öffentliches Recht handelt.Ziel der Ausbildungsveranstaltungen ist nach den Vorgaben des RAPG 1985 erkennbar, dem Rechtsanwaltsanwärter die für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung und für die anschließende Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Die vielfältigen Anforderungen an das Wissen und die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts im Allgemeinen, wie sie auch in den Prüfungsgegenständen der Rechtsanwaltsprüfung zum Ausdruck kommen, machen es dabei erforderlich, die Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters so zu gestalten, dass ein breit gestreutes Grundlagenwissen verbunden mit entsprechenden praktischen Fähigkeiten insbesondere zur Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung sowie zum Abfassen von entsprechenden Schriftsätzen und Verträgen, vermittelt wird. Das hindert den Rechtsanwaltsanwärter zwar nicht daran, sich auch schon im Rahmen seiner Ausbildungszeit auf ein bestimmtes, allenfalls eng begrenztes juristisches Fachgebiet zu spezialisieren, in dem er in Zukunft die anwaltliche Tätigkeit (vorwiegend) ausüben möchte. Ausbildungsveranstaltungen, die den Erfordernissen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera f, RAO, des Paragraph 2, Absatz 2, RAPG 1985 und der Paragraphen eins, Absatz eins und 2, 2 und 3 der Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 entsprechen, können aber nach ihrer Zielsetzung nur solche sein, die ein entsprechendes breit gestreutes Grundlagenwissen und die für den Rechtsanwaltsberuf nötigen Fähigkeiten vermitteln; die Vermittlung punktuellen Fachwissens in einigen spezialisierten Bereichen, erfüllt diese Anforderung hingegen nicht, auch wenn es sich dabei um Zivil- oder Strafrecht oder öffentliches Recht handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030044.J04
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.