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{'item': 'Ra 2015/03/0049'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.07.2015 GeschäftszahlRa 2015/03/0049 RechtssatzZwar bezieht sich die Zurückweisungsregelung des § 34 VwGG ausdrücklich nur auf Revisionen und Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträge, auch die Verfahrenshilfebestimmung des § 61 VwGG regelt die Zurückweisung von Verfahrenshilfeanträgen nicht ausdrücklich, da der Verweis im ersten Satz des § 61 VwGG auf die Regelungen der ZPO keine Anwendung verfahrensrechtlicher Normen des zivilgerichtlichen Verfahrens auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren bewirkt und daher allfällige Zurückweisungsregelungen der ZPO nicht zum Tragen kommen (Hinweis B vom

  1. Dezember 2014, Ro 2014/01/0038, mwH). Aus der Rechtsprechung des VwGH lässt sich aber ableiten, dass ein verspätet eingebrachter Rechtsbehelf vom Verwaltungsgerichtshof zurückzuweisen ist (zu einem Verfahrenshilfeantrag vgl den B vom
  2. November 2007, 2007/18/0637 (VwSlg 17.310 A/2007), vgl ferner - zu § 46 VwGG - B vom
  3. Jänner 2013, 2012/10/0175). Weiters ergibt sich aus dem für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichthof nach § 62 VwGG subsidiär heranzuziehenden AVG, dass unzulässige bzw verspätete Rechtsbehelfe zurückzuweisen sind (vgl § 66 Abs 4 AVG ausdrücklich bezüglich der Berufung sowie ferner das der Wiedereinsetzungsregelung des § 72 Abs 1 AVG zugrundeliegenden Konzept, siehe E vom
  4. Juli 2012, 2009/08/0131). Im Übrigen sind auf dem Boden der Judikatur unzulässige Anträge zurückzuweisen (vgl dazu B vom
  5. Dezember 2011, 2011/17/0166, unter Hinweis auf B (verstärkter Senat) vom
  6. Dezember 1977, 934/73 (VwSlg 9458 A/1977)), wobei kein sachlicher Grund dafür zu erkennen ist, verspätete Rechtsbehelfe - bei denen die formalen Prozessvoraussetzungen damit ebenfalls nicht gegeben sind (vgl E vom
  7. Oktober 1994, 92/08/0138) - anders zu behandeln.Zwar bezieht sich die Zurückweisungsregelung des Paragraph 34, VwGG ausdrücklich nur auf Revisionen und Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträge, auch die Verfahrenshilfebestimmung des Paragraph 61, VwGG regelt die Zurückweisung von Verfahrenshilfeanträgen nicht ausdrücklich, da der Verweis im ersten Satz des Paragraph 61, VwGG auf die Regelungen der ZPO keine Anwendung verfahrensrechtlicher Normen des zivilgerichtlichen Verfahrens auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren bewirkt und daher allfällige Zurückweisungsregelungen der ZPO nicht zum Tragen kommen (Hinweis B vom
  8. Dezember 2014, Ro 2014/01/0038, mwH). Aus der Rechtsprechung des VwGH lässt sich aber ableiten, dass ein verspätet eingebrachter Rechtsbehelf vom Verwaltungsgerichtshof zurückzuweisen ist (zu einem Verfahrenshilfeantrag vergleiche den B vom
  9. November 2007, 2007/18/0637 (VwSlg 17.310 A/2007), vergleiche ferner - zu Paragraph 46, VwGG - B vom
  10. Jänner 2013, 2012/10/0175). Weiters ergibt sich aus dem für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichthof nach Paragraph 62, VwGG subsidiär heranzuziehenden AVG, dass unzulässige bzw verspätete Rechtsbehelfe zurückzuweisen sind vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausdrücklich bezüglich der Berufung sowie ferner das der Wiedereinsetzungsregelung des Paragraph 72, Absatz eins, AVG zugrundeliegenden Konzept, siehe E vom
  11. Juli 2012, 2009/08/0131). Im Übrigen sind auf dem Boden der Judikatur unzulässige Anträge zurückzuweisen vergleiche dazu B vom
  12. Dezember 2011, 2011/17/0166, unter Hinweis auf B (verstärkter Senat) vom
  13. Dezember 1977, 934/73 (VwSlg 9458 A/1977)), wobei kein sachlicher Grund dafür zu erkennen ist, verspätete Rechtsbehelfe - bei denen die formalen Prozessvoraussetzungen damit ebenfalls nicht gegeben sind vergleiche E vom
  14. Oktober 1994, 92/08/0138) - anders zu behandeln.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.