RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.07.2015 GeschäftszahlRa 2015/03/0058 RechtssatzNichtstattgebung - Genehmigungen nach dem UVP-G 2000 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Bescheid des BM für VIT betreffend Genehmigung nach dem
- Abschnitt des UVP-G 2000 abgewiesen sowie der Bescheid der BH Neunkirchen betreffend naturschutzrechtliche Genehmigung teilweise abgeändert. Die revisionswerbende Partei hat vorgebracht, dass auch die Plausibilität der Erwägungen in der bekämpften Entscheidung in die Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG einfließen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat die "Plausibilität der Erwägungen" der bekämpften Entscheidung bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht als Maßstab herangezogen. Er hat jedoch erkannt, dass die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers des Verwaltungsgerichtes belastet würde (vgl den hg Beschluss vom
- Juni 2014, Ra 2014/01/0003); (nur) insoweit sind die Erfolgsaussichten der Revision nicht ganz ohne Bedeutung (vgl den hg Beschluss vom
- August 2014, Ra 2014/09/0005). Ist hingegen das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, so ist zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl den hg Beschluss vom
- April 2014, Ra 2014/04/0004).Nichtstattgebung - Genehmigungen nach dem UVP-G 2000 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Bescheid des BM für VIT betreffend Genehmigung nach dem
- Abschnitt des UVP-G 2000 abgewiesen sowie der Bescheid der BH Neunkirchen betreffend naturschutzrechtliche Genehmigung teilweise abgeändert. Die revisionswerbende Partei hat vorgebracht, dass auch die Plausibilität der Erwägungen in der bekämpften Entscheidung in die Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG einfließen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat die "Plausibilität der Erwägungen" der bekämpften Entscheidung bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht als Maßstab herangezogen. Er hat jedoch erkannt, dass die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers des Verwaltungsgerichtes belastet würde vergleiche den hg Beschluss vom
- Juni 2014, Ra 2014/01/0003); (nur) insoweit sind die Erfolgsaussichten der Revision nicht ganz ohne Bedeutung vergleiche den hg Beschluss vom
- August 2014, Ra 2014/09/0005). Ist hingegen das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, so ist zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen vergleiche den hg Beschluss vom
- April 2014, Ra 2014/04/0004).