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{'item': 'Ra 2015/03/0058'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.11.2015 GeschäftszahlRa 2015/03/0058 RechtssatzEs kann nicht dahingehend differenziert werden, dass etwaige Kumulationseffekte nur im Rahmen der ersten Phase, nicht jedoch im Rahmen der zweiten Phase der gemäß Art 6 Abs 3 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) vorzunehmenden Prüfung zu beachten sind. Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass bereits der Wortlaut des Art 6 Abs 3 FFH-RL zum Ausdruck bringt, dass eine Prüfung der Verträglichkeit der Pläne oder Projekte für das Gebiet deren Genehmigung vorauszugehen hat und die Gesamtwirkungen aus der Kombination dieser Pläne oder Projekte im Hinblick auf die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu berücksichtigen sind (EuGH vom

  1. September 2004, Waddenvereniging und Vogelsbeschermingvereniging, Rs C- 127/02, EU:C:2004:482, Rz 53), wobei der EuGH gerade nicht danach differenziert hat, ob sich die Prüfung gemäß Art 6 Abs 3 FFH-RL in ihrer ersten oder zweiten Phase befindet. Ferner ist aus der Rechtsprechung des EuGH zu Art 6 Abs 3 FFH-RL abzuleiten, dass die Nichtberücksichtigung der kumulativen Wirkungen von Projekten praktisch zur Folge hätte, dass sämtliche Projekte einer bestimmten Art der Verträglichkeitsprüfung entzogen werden könnten, obgleich sie zusammengenommen möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (EuGH vom
  2. Dezember 2007, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland, Rs C- 418/04, EU:C:2007:780, Rz 245). Ebenso hat der EuGH eine Prüfung als den Vorgaben des Art 6 Abs 3 FFH-RL nicht entsprechend und somit als lückenhaft und für die Entscheidung über eine etwaige Bewilligung ungeeignet qualifiziert, wenn eine Prüfung etwaiger Kumulationseffekte unterlassen wurde (vgl EuGH vom
  3. November 2011, Europäische Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C- 404/09, EU:C:2011:768, Rz 100ff).Es kann nicht dahingehend differenziert werden, dass etwaige Kumulationseffekte nur im Rahmen der ersten Phase, nicht jedoch im Rahmen der zweiten Phase der gemäß Artikel 6, Absatz 3, der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) vorzunehmenden Prüfung zu beachten sind. Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass bereits der Wortlaut des Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL zum Ausdruck bringt, dass eine Prüfung der Verträglichkeit der Pläne oder Projekte für das Gebiet deren Genehmigung vorauszugehen hat und die Gesamtwirkungen aus der Kombination dieser Pläne oder Projekte im Hinblick auf die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu berücksichtigen sind (EuGH vom
  4. September 2004, Waddenvereniging und Vogelsbeschermingvereniging, Rs C- 127/02, EU:C:2004:482, Rz 53), wobei der EuGH gerade nicht danach differenziert hat, ob sich die Prüfung gemäß Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL in ihrer ersten oder zweiten Phase befindet. Ferner ist aus der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL abzuleiten, dass die Nichtberücksichtigung der kumulativen Wirkungen von Projekten praktisch zur Folge hätte, dass sämtliche Projekte einer bestimmten Art der Verträglichkeitsprüfung entzogen werden könnten, obgleich sie zusammengenommen möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (EuGH vom
  5. Dezember 2007, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland, Rs C- 418/04, EU:C:2007:780, Rz 245). Ebenso hat der EuGH eine Prüfung als den Vorgaben des Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL nicht entsprechend und somit als lückenhaft und für die Entscheidung über eine etwaige Bewilligung ungeeignet qualifiziert, wenn eine Prüfung etwaiger Kumulationseffekte unterlassen wurde vergleiche EuGH vom
  6. November 2011, Europäische Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C- 404/09, EU:C:2011:768, Rz 100ff). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L32

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.