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{'item': 'Ra 2015/03/0058'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.11.2015 GeschäftszahlRa 2015/03/0058 RechtssatzAuf dem Boden der Rechtsprechung des EuGH muss davon ausgegangen werden, dass der EuGH der Berücksichtigung von Kumulationseffekten im Rahmen beider Phasen der Prüfung gemäß Art 6 Abs 3 der RL 92/43/EWG (FFH-RL) einen hohen Stellenwert einräumt, weshalb deren Beschränkung bloß auf die erste Phase der Prüfung - wie dies das BVwG meint - nicht in Betracht kommt. Dafür spricht im Übrigen auch die Systematik des Art 6 Abs 3 FFH-RL sowie deren

  1. Erwägungsgrund. Nach diesem Erwägungsgrund sind nämlich Pläne und Programme, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebietes verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken können, einer angemessenen Prüfung zu unterziehen. Auf dem Boden der genannten Rechtsprechung des EuGH kann aber nur dann von einer angemessenen Prüfung gesprochen werden, wenn etwaige Kumulationseffekte zwischen dem zu prüfenden und einem bereits bestehenden Plan oder Projekt, bei der Frage, ob die Erhaltungsziele des geschützten Gebietes tatsächlich beeinträchtigt werden, berücksichtigt werden. Ferner nimmt Art 6 Abs 3 Satz 2 FFH-RL auf den ersten Satz dieser Bestimmung Bezug, indem auf die Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung, die im ersten Satz erwähnt wird, verwiesen wird. Auch deshalb kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine etwaige Zusammenwirkung auch in der zweiten Phase der Prüfung zu beachten ist. Damit ist vorliegend die richtige Anwendung des Unionsrechts - insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH - derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH vom
  2. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T, Rs 283/81, EU:C:1982:335).Auf dem Boden der Rechtsprechung des EuGH muss davon ausgegangen werden, dass der EuGH der Berücksichtigung von Kumulationseffekten im Rahmen beider Phasen der Prüfung gemäß Artikel 6, Absatz 3, der RL 92/43/EWG (FFH-RL) einen hohen Stellenwert einräumt, weshalb deren Beschränkung bloß auf die erste Phase der Prüfung - wie dies das BVwG meint - nicht in Betracht kommt. Dafür spricht im Übrigen auch die Systematik des Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL sowie deren
  3. Erwägungsgrund. Nach diesem Erwägungsgrund sind nämlich Pläne und Programme, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebietes verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken können, einer angemessenen Prüfung zu unterziehen. Auf dem Boden der genannten Rechtsprechung des EuGH kann aber nur dann von einer angemessenen Prüfung gesprochen werden, wenn etwaige Kumulationseffekte zwischen dem zu prüfenden und einem bereits bestehenden Plan oder Projekt, bei der Frage, ob die Erhaltungsziele des geschützten Gebietes tatsächlich beeinträchtigt werden, berücksichtigt werden. Ferner nimmt Artikel 6, Absatz 3, Satz 2 FFH-RL auf den ersten Satz dieser Bestimmung Bezug, indem auf die Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung, die im ersten Satz erwähnt wird, verwiesen wird. Auch deshalb kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine etwaige Zusammenwirkung auch in der zweiten Phase der Prüfung zu beachten ist. Damit ist vorliegend die richtige Anwendung des Unionsrechts - insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH - derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH vom
  4. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T, Rs 283/81, EU:C:1982:335). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L33

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.